DATA  ACT CLOUD
SWITCHING ADDENDUM
 

EU-Datenverordnung (EU Data Act)
Register zur Datenübertragbarkeit

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Hintergrund

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über einen Zugriff über das Internet auf eine von der Quanos Solutions GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg, Deutschland (nachfolgend „Quanos“) bereitgestellte Software (SaaS) durch den Kunden (nachfolgend „Hauptvertrag“).

Quanos unterliegt als Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bestimmten gesetzlichen Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (nachfolgend „Data Act“). Insbesondere verpflichtet der Data Act den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, dem Kunden bestimmte Vertragsklauseln bereitzustellen, die Bedingungen für einen Wechsel des Kunden zu anderen Anbietern solcher Dienste oder gegebenenfalls zu einer IKT-Infrastruktur in Räumlichkeiten des Kunden regeln.   

Um die gemäß dem Data Act geltenden Anforderungen für Verträge zwischen dem Kunden und dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu erfüllen, gelten zwischen den Parteien die folgenden Vertragsbedingungen dieses Data Act Cloud Switching Addendums (nachfolgend „Addendum“). Im Falle von Konflikten zwischen den Bestimmungen des Addendums und dem Hauptvertrag gehen die Bestimmungen dieses Addendums vor.

Vertrag

1 WECHSEL VON DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN

1.1
Auf Verlangen des Kunden ermöglicht es Quanos dem Kunden, nach Maßgabe dieses Addendums unverzüglich, aber nicht später als innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der in Ziffer 1.2 bestimmten Ankündigungsfrist (nachfolgend „Übergangszeitraum“) zu einem Datenverarbeitungsdienst zu wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen (nachfolgend „Wechsel“).

1.2
Der Kunde wird Quanos das Wechselverlangen zwei Monate vor Einleitung des Wechsels schriftlich ankündigen. Um Quanos zu ermöglichen, den Wechsel vorzubereiten, wird der Kunde Quanos mit der Ankündigung die notwendigen Informationen über den beabsichtigten Wechsel geben. Hierzu gehören die Mitteilung, welche Daten von dem Wechselbegehren betroffen sind, sowie Informationen über den Zielort der Daten (lokale IKT-Infrastruktur des Kunden oder ein dritter Anbieter), einschließlich relevanter technischer Spezifikationen zum Zielort.

1.3
Ist der Wechsel innerhalb des maximalen Übergangszeitraum nach Ziffer 1.1 technisch nicht durchführbar, wird Quanos dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Ankündigung des Wechsels mitteilen. Quanos wird die technische Undurchführbarkeit ordnungsgemäß begründen und dem Kunden einen alternativen Übergangszeitraum angeben, der sieben Monate nicht überschreiten darf (nachfolgend „alternativer Übergangszeitraum“).

1.4
Der Kunde ist berechtigt, den Übergangszeitraum bzw. den alternativen Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält (nachfolgend „verlängerter Übergangszeitraum“).

1.5
Quanos wird innerhalb des Übergangszeitraums bzw. eines alternativen Übergangszeitraums oder verlängerten Übergangszeitraums

1.5.1
dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leisten;

1.5.2
mit der gebotenen Sorgfalt handeln, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;

1.5.3
den Kunden eindeutig über bekannte, auf Quanos zurückgehende Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichten; und,

1.5.4
während der Wechsel vollzogen wird, für ein hohes Maß an Sicherheit sorgen; dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und darüber hinaus für die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des in Ziffer 3 genannten Abrufzeitraums im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht.

1.6
Quanos ist verpflichtet, die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen, z.B. Informationen über Verfahren für die Einleitung des Wechsels der Datenverarbeitungsdienste, die maschinenlesbaren Datenformate, in die die Nutzerdaten exportiert werden können, die Instrumente für den Datenexport – einschließlich offener Schnittstellen – und Informationen zur Kompatibilität mit harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen, Informationen über bekannte technische Beschränkungen und Einschränkungen, die sich auf den Vollzug des Wechsels auswirken könnten, und die geschätzte Zeit, die erforderlich ist, um den Wechsel zu vollziehen.


2. LISTE ÜBERTRAGBARER DATEN UND VERMÖGENSWERTE SOWIE LISTE AUSGENOMMENER DATENKATEGORIEN

2.1
Das unter der URL quanos.com/fileadmin/Quanos_Solutions/assets/PDFs/AGB/EU_Data_Act_Register_DE_Final_CD.pdf einsehbare Dokument enthält für die von Quanos angebotenen Datenverarbeitungsdienste eine erschöpfende Liste aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten. Hierzu gehören Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden. Ausgenommen hiervon sind Vermögenswerte oder Daten von Quanos oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen, vorausgesetzt, solche Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechsel der exportierbaren Daten des Kunden und der digitalen Vermögenswerte nicht.

2.2
Das unter der URL quanos.com/fileadmin/Quanos_Solutions/assets/PDFs/AGB/EU_Data_Act_Register_DE_Final_CD.pdf einsehbare Dokument dieses Addendums nennt für die von Quanos angebotenen Datenverarbeitungsdienste eine erschöpfende Liste der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes von Quanos spezifisch sind und von den exportierbaren Daten gemäß oben Ziffer 2.1 ausgenommen werden.


3. MINDESTFRIST FÜR DEN DATENABRUF

Quanos wird dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum bzw. alternativen Übergangszeitraum oder verlängerten Übergangszeitraum den Abruf der von dem Wechsel betroffenen Daten ermöglichen (nachfolgend „Abrufzeitraum“).


4 VERTRAGSENDE

Der Hauptvertrag gilt als beendet, wenn der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Quanos wird den Kunden über den erfolgreichen Vollzug des Wechsels unterrichten.


5. DATENLÖSCHUNG

Quanos wird nach Ablauf des Abrufzeitraums oder nach Ablauf eines vereinbarten alternativen Zeitraums zu einem späteren Zeitpunkt alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert werden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, vollständig löschen, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist.


6 WECHSELENTGELTE

Quanos berechnet dem Kunden für die im Rahmen eines Wechsels bis zum 12. Januar 2027 erbrachten Unterstützungsleistungen die im Einzelvertrag festgelegten Wechselentgelte. Sind im Einzelvertrag keine Wechselentgelte festgelegt, so werden keine Wechselentgelte erhoben.

Wechselentgelte sind andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die Quanos dem Kunden für die Handlungen erhebt, die im Data Act für den Wechsel zu den Systemen eines anderen Anbieters oder zu der IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten es Kunden vorgeschrieben sind. Wechselentgelte umfassen unter anderem Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von Daten von einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu einem anderen oder zu einer lokalen IKT-Infrastruktur („Datenextraktionsentgelte“) oder Kosten für spezifische Unterstützungsleistungen während des Wechselprozesses. Die Höhe der Wechselentgelte werden die Kosten, die Quanos im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Wechsel entstehen, nicht übersteigen. Die Möglichkeit, nach Maßgabe von Art. 34 Abs. 2 Data Act Datenextraktionsentgelte auch nach dem 12. Januar 2027 zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.


7 UNTERRICHTUNG DURCH DEN KUNDEN

7.1
Der Kunde kann Quanos nach Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist über seine Entscheidung unterrichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

7.1.1
Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Kunde in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;

7.1.2
Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;

7.1.3
Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.


8 VERWEIS AUF WEBSITES VON QUANOS

Die zwischen den Parteien vereinbarte Gerichtsbarkeit, der die Bereitstellung der Datenverarbeitungsdienste unterliegt, ist in den unter der URL quanos.com/agb/software-as-a-service/ einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software as a Service (nachfolgend „SaaS AGB“) festgelegt. Die IKT-Infrastruktur der Datenverarbeitungsdienste kann im Übrigen der Gerichtsbarkeit an dem in Annex 3 (Unterauftragsverhältnisse) der Anlage 2 (Vertragsbedingungen Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO)) der SaaS AGB genannten Sitz der darin aufgeführten Unterauftragnehmer unterliegen. Annex 2 (Technische und organisatorische Maßnahmen) der Anlage 2 (Vertragsbedingungen Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO)) der SaaS AGB enthält zudem eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die Quanos getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde.


9 ENTSCHÄDIGUNG FÜR VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Wenn ein Wechsel zur Beendigung des Hauptvertrags vor Ablauf der vereinbarten festen Laufzeit des Hauptvertrags führt, kann Quanos dem Kunden einen Betrag in Rechnung stellen, der den Gebühren entspricht, die ohne diese Beendigung und ohne Berücksichtigung einer etwaigen Erhöhung zukünftiger Gebühren  vom Kunden zu zahlen gewesen wären, abzüglich etwaiger Kosten, die Quanos bis zum Ende dieser Laufzeit unmittelbar aus der Erfüllung des Hauptvertrags entstanden wären, jedoch aufgrund der vorzeitigen Beendigung nicht mehr entstehen (die „Entschädigung für vorzeitige Vertragsbeendigung“).

Die Entschädigung für vorzeitige Vertragsbeendigung wird in Raten entsprechend der Fälligkeit der Gebühren gemäß Hauptvertrag fällig und zahlbar. Sollte der Kunde Gebühren gemäß Hauptvertrag für den Zeitraum nach Ende des Hauptvertrags gemäß Ziffer 4 dieses Addendums bereits vorab bezahlt haben, werden die Kosten, die Quanos für diesen Zeitraum unmittelbar aus der Erfüllung des Vertrags entstanden wären, jedoch aufgrund der vorzeitigen Beendigung nicht mehr entstehen, dem Kunden erstattet.


10 SONSTIGES

10.1
Auf dieses Addendum findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, welche zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, Anwendung.

10.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Addendum ist Nürnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

10.3
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

EU-Datenverordnung (EU Data Act)
Register zur Datenübertragbarkeit

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