Quanos Allgemeine Geschäftsbedingungen

über die Lizenzierung von Software sowie IT-Services, Wartung und Support

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Angebote; Vertragsschluss; Subunternehmer
  3. Softwareüberlassung / Nutzungsrechte
  4. Wartung / Support
  5. IT-Services
  6. Hosting
  7. Vergütung
  8. Gewerbliche Schutzrechte; Urheberrechte
  9. Mängelhaftung
  10. Haftung
  11. Vertraulichkeit; Datenschutz
  12. Referenz
  13. Schlussbestimmungen

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Vertragsgegenstand. Die nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Überlassung von Software, für Wartung und Support sowie für IT Services der Quanos Solutions GmbH (nachfolgend „Quanos“). Hierin enthaltene Regelungen über die Überlassung von Software gelten für Standardsoftware sowie für Software, die Quanos für den Kunden individuell programmiert. IT Services im Sinne dieser AGB sind insbesondere Installation, Konfiguration, Customizing, Hosting und individuelle Programmierung von Software sowie IT Consulting.

1.2 Bedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Quanos deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3 Zukünftige Geschäfte. Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen gegenseitigen Geschäfte der Parteien.

1.4 B2B. Quanos bietet Leistungen ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an.
 

2 ANGEBOTE; VETRAGSSCHLUSS; SUBUNTERNEHMER

2.1 Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt mit Annahme des von Quanos dem Kunden unterbreiteten Angebots, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistungen zustande („Einzelvertrag“).

2.2 Rangfolge. Treffen diese AGB und ein Einzelvertrag unterschiedliche Regelungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand, geht die Regelung des Einzelvertrags vor.

2.3 Subunternehmer. Quanos ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen.


3 SOFTWAREÜBERLASSUNG / NUTZUNGSRECHTE 

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software folgende Bestimmungen:

3.1 Umfang der Nutzungsrechte. Quanos räumt dem Kunden mit Überlassung der Software und vollständiger Bezahlung des für die Überlassung fälligen Entgelts ein nicht ausschließliches Recht zur Installation und Nutzung der Software ein. Der Umfang des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Angebot, insbesondere dem sich darin näher bezeichneten Lizenztyp. Soweit im Angebot nicht anders bestimmt, bestimmen sich die je Lizenztyp berechtigten Anwender gemäß Anlage 1 zu diesen AGB.

3.2 Bereitstellung Arbeitsergebnisse an Dritte. Der Kunde ist berechtigt, die mit der Software erzeugten Service- und Informationssysteme und sonstigen Arbeitsergebnisse Dritten auf Datenträgern, zum Download oder für den Zugriff mittels eines Browsers über das Internet zur Verfügung zu stellen. Etwaige im Angebot von Quanos angegebene Beschränkungen der Anzahl der Dritten, denen die Arbeitsergebnisse zugänglich gemacht oder übermittelt werden dürfen, sind einzuhalten. Wird die erlaubte Anzahl überschritten, wird der Kunde dies Quanos unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch nach Ende der Laufzeit des Nutzungsrechts.

3.3 Dauer des Nutzungsrechts. Die Laufzeit beginnt mit Überlassung der Software, soweit im Einzelvertrag nicht anders bestimmt. Schuldet Quanos die Installation der Software, wird die Software mit ihrer Installation überlassen. Hostet Quanos die Software für den Kunden nach Ziffer 6 dieser AGB, wird die Software mit Bereitstellung der Software und der Übergabe der Zugangsdaten an den Kunden überlassen.

Erwirbt der Kunde eine zeitlich befristete Lizenz, endet, soweit im Einzelvertrag nicht anders bestimmt, die Laufzeit nach einem Jahr, gerechnet ab Beginn der Laufzeit. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um Laufzeiten von je einem Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung unterliegt der Schriftform. Den Parteien vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

3.4 Übertragbarkeit. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen ist die Übertragung der Nutzungsrechte an Softwareprogrammen, an denen Quanos dem Kunden ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt hat (Softwarekauf). Überträgt der Kunde im Falle des Softwarekaufs das Nutzungsrecht an der Software, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden automatisch mit der Übertragung. Das Verbot einer mietweisen Überlassung der Software an Dritte bleibt hiervon unberührt.   

3.5 Aufschiebende Bedingung. Erwirbt der Kunde eine zeitlich unbefristete Lizenz, erfolgt die Rechteeinräumung aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gem. Ziffer 7.2. Bis zur vollständigen Zahlung duldet Quanos die Nutzung der Software in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

3.6 Lizenzschlüssel. Der für die Installation der Software erforderliche Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Kunden. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit Quanos oder einer gesetzlichen Regelung.

3.7 Nutzungsbeschränkungen und -verbote. Zu den folgenden Handlungen ist der Kunde nicht berechtigt:

3.7.1 Veränderung, Anpassung, Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse, soweit diese Handlungen nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software, einschließlich der Fehlerberichtigung durch den zur Verwendung des Programms Berechtigten erforderlich sind und Quanos die Beseitigung des Hindernisses für die bestimmungsgemäße Benutzung nicht innerhalb angemessener Zeit angeboten und, im Falle einer Beauftragung, durchgeführt hat;

3.7.2 Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse-Engineering oder Anwendung eines anderen Verfahrens zur Erlangung des Quellcodes, soweit diese Handlungen nicht zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlich sind und Quanos die hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat;

3.7.3 Vervielfältigung der Software mit folgenden Ausnahmen: Installation und Ablaufenlassen gemäß vorstehend Ziffer 3.1, Erstellung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist;

3.7.4 Entfernung oder Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken der Software;

3.7.5 Verleihung, Vermietung, Verleasen oder sonstige zeitweise Überlassung der Software an Dritte;

3.7.6 Nutzung der Software im Auftrag eines Dritten, z.B. als Software as a Service (SaaS) oder als Application Service Provider (ASP);

3.7.7 bei Lizenzierung einer Software zur Herstellung von Service- und Informationssystemen die Entwicklung, Bearbeitung oder Umgestaltung ähnlicher Systeme durch Analyse der mit den hergestellten Service- und Informationssystemen erzeugten Strukturen.

3.8 Rechtsverletzung. Der Kunde wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Software oder die Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern an nicht berechtigte Anwender erlangt.

3.9 Kontrollrechte. Quanos hat das Recht, im Benehmen mit dem Kunden Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch den Kunden zu prüfen. Quanos ist insbesondere berechtigt, sich durch Kontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

3.10 Verpflichtung der Nutzer und eines Erwerbers. Der Kunde wird die berechtigten Nutzer sowie, im Falle der Weitergabe der Software gemäß Ziffer 3.4, den Erwerber, verpflichten, die Nutzungsbedingungen dieser AGB einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Textform und ist Quanos auf Anfrage zu übermitteln. 

3.11 Ausführbare Version. Gegenstand der geschuldeten Software ist die Software als ausführbare Version im Objektcode. Der Quellcode der Software ist nicht geschuldet.


4 WARTUNG / SUPPORT

4.1 Wartung. Erwirbt der Kunde Softwarewartung, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 4.1. Wartung umfasst die Lieferung neuer Versionen der von der Wartung betroffenen Software, einschließlich Upgrades und Updates sowie der von Quanos herausgegebenen Patches und Bugfixes. Die im Rahmen der Wartung gelieferte Software unterliegt den Nutzungsbedingungen der ursprünglich erworbenen Software.  Erwirbt der Kunde Wartung nicht mit Beginn, sondern während der Laufzeit einer Softwarelizenz, ist Quanos berechtigt, zusätzlich zu den wiederkehrend geschuldeten Wartungsgebühren die Zahlung einer Gebühr zu verlangen, welche mindestens dem Betrag entspricht, welchen der Kunde bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Laufzeit ab Beginn der Softwarelizenzierung hätte leisten müssen.

4.2 Support. Erwirbt der Kunde zusätzlich Support, erbringt Quanos die in der Quanos Support-Policy, welche unter der URL quanos.com/agb eingesehen werden kann, beschriebenen Leistungen.

4.3 Laufzeit. Erwirbt der Kunde Wartung und / oder Support (Wartungs- bzw. Supportvertrag) mit oder vor Überlassung der Software, beginnt die Laufzeit des Wartungs- und / oder Supportvertrags mit Beginn der Laufzeit der Softwarelizenz (Ziffer 3.3). Erwirbt der Kunde Wartung und / oder Support während der Laufzeit der Softwarelizenz, beginnt die Laufzeit mit Abschluss des betreffenden Vertrages. Die Laufzeit endet, soweit im Einzelvertrag nicht anders bestimmt, nach einem Jahr, gerechnet ab Beginn der Laufzeit. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um Laufzeiten von je einem Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung unterliegt der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Übrigen endet die Laufzeit für Wartung und Support mit Beendigung der Softwarelizenz. 

4.4 Kongruenz. Erwirbt der Kunde für eine Software und / oder eines hiermit verwendeten Moduls Wartung und / oder Support, ist der Abschluss von Wartungs- und / oder Supportverträgen für sämtliche von Quanos an den Kunden lizenzierten Versionen des gleichen Softwareprogramms und hiermit verwendeter Module verpflichtend. Dies gilt insbesondere für den Erwerb von zusätzlichen Modulen für von dem Kunden bereits erworbene Softwarelizenzen, welche der Wartung unterliegen.

4.5 Mängelhaftung. Die Mängelhaftung von Quanos bleibt von Wartung und Support unberührt.


5 IT-SERVICES

5.1 Pflichten von Quanos. Erwirbt der Kunde von Quanos IT-Services, erbringt Quanos die einzelvertraglich spezifizierten Leistungen. Weitere Leistungen schuldet Quanos nicht. Quanos wird die vereinbarten Leistungen nach dem gesicherten Stand der Technik und gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen. Quanos ist jederzeit berechtigt, Mitarbeiter durch andere qualifizierte Mitarbeiter oder Dienstleister zu ersetzen. Soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Quanos nicht verpflichtet, bestimmte Ergebnisse zu erzielen.

5.2 Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde wird die im Einzelvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Hardware, Dokumenten, organisatorische Unterstützung) erbringen. Soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, steht das Personal des Kunden auf Anfragen von Quanos innerhalb eines Werktages für eine Antwort zur Verfügung. Quanos kann den Austausch von mitwirkenden Mitarbeitern des Kunden verlangen, wenn der auszutauschende Mitarbeiter zur Mitwirkung nicht qualifiziert oder bereit ist. Der Kunde ist für die praktische Umsetzung der geschuldeten Leistungen selbst verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Kunde und Quanos gemeinsam einen Plan zur praktischen Umsetzung der geschuldeten Leistungen entwerfen.

5.3 Fristen. Werden einzelvertraglich bestimmte Fristen für die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen oder bestimmter Teile davon (Meilensteine) vorgesehen, sind diese Fristen lediglich geschätzte Daten und nicht bindend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.

5.4 Lieferung; Abnahme. Von Quanos geschuldete Arbeitsergebnisse werden von Quanos gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung geliefert und im Falle von abnahmefähigen Arbeitsergebnissen durch den Kunden gemäß den vertraglich vereinbarten Kriterien und Tests geprüft und abgenommen. Der Kunde informiert Quanos unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel, die in der Abnahmeprüfung entdeckt werden, einschließlich einer angemessen detaillierten Spezifikation der Art und Bedingungen dieser Mängel (”Mängelbericht”). Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei Quanos eingeht.

5.5 Rechte an Arbeitsergebnissen. Inhaber aller Rechte an den von Quanos im Rahmen der Erbringung von IT-Services geschuldeten Arbeitsergebnissen bleiben Quanos und deren Lizenzgeber. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein weltweites, nicht-ausschließliches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung.


6 HOSTING

6.1 Bereitstellung Software. Übernimmt Quanos den Betrieb der gemäß Ziffer 3 lizenzierten Software auf einem von Quanos oder im Auftrag von Quanos von einem Dritten („Provider“) betriebenen Server („Server“), stellt Quanos dem Kunden vorbehaltlich der in Ziffer 6.3 dieser AGB bestimmten Verfügbarkeit die Software über das Internet zur vertragsgemäßen Nutzung während der Laufzeit der Softwarelizenz zur Verfügung („Hosting“).

6.2 Keine Verantwortung für Internet und Umgebung des Kunden. Die Leistungen von Quanos bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von Quanos bzw. dem Provider betriebenen Übergabepunkt an das Internet und dem Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes oder das des Providers ist Quanos nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem Rechner des Kunden ist insoweit nicht geschuldet.

6.3 Verfügbarkeit. Quanos gewährleistet eine Verfügbarkeit des Servers in Höhe von 98,5% im Kalendermonat bezogen auf den in Ziffer 6.2 dieser AGB bezeichneten Übergabepunkt. Diese Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet:

Von der Verfügbarkeit ausgeschlossen sind die Gesamtzahl der Minuten im Monat, die auf Folgendes zurückzuführen sind („Ausgeschlossene Ausfallzeiten“): (i) Angekündigte Wartungsarbeiten, (ii) Ausfall aufgrund eines von dem Kunden zu ver tretenden Umstandes und (iii) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle von Quanos entziehen, z. B. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auch unter Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindern lassen.

6.4 Wahrung Datenschutz. Der Kunde wird bei der Anwendung der Software die anwendbaren Datenschutzgesetze einhalten, insbesondere die erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Personen einholen, soweit der Kunde bei Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.

6.5 Wahrung Rechte Dritter. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server) alle Rechte Dritter an den vom Kunden verwendeten Inhalten beachtet.

6.6 Virenschutz. Der Kunde wird vor der Versendung von Kundendaten an den Server diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

6.7 Keine missbräuchliche Nutzung. Der Kunde wird die Hosting Services nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere auf dem Server keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und / oder solche Inhalte, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von Quanos schädigen können, nutzen und nicht auf solche Inhalte hinweisen.

6.8 Schutz vor unberechtigtem Zugriff. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen, um einen unberechtigten Zugriff auf den Server zu verhindern, insbesondere um die Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzerkennungen und Passwörter geheim zu halten und unberechtigten Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Gegenüber den nutzungsberechtigten Anwendern ist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Bedingungen hinzuwirken.

6.9 Informationspflicht bei Schutzrechtsverletzung. Der Kunde wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Software oder die Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern an nicht berechtigte Anwender erlangt.

6.10 Sperrung von Zugängen. Quanos ist berechtigt, den Zugang zu den Hosting Services vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB, den Vertrag und/oder geltendes Recht verstößt oder wenn Quanos ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Quanos die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.


7 VERGÜTUNG

7.1 Vergütungsbestimmung im Einzelvertrag. Höhe und Art der Vergütung sind im Einzelvertrag bestimmt. Im Übrigen gelten für die Vergütung die folgenden Bestimmungen.

7.2 Einmalige Vergütung für unbefristete Lizenzen. Die Vergütung für die Überlassung zeitlich unbefristet eingeräumter Softwarelizenzen gegen ein einmaliges Entgelt (Softwarekauf) ist mit Vertragsschluss und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

7.3 Wiederkehrende Vergütung. Soweit im Einzelvertrag nicht anders geregelt, sind wiederkehrende Vergütungen für die Überlassung zeitlich befristet eingeräumter Softwarelizenzen sowie Wartungs- und Support- und Hostinggebühren für das erste Vertragsjahr innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang im Voraus zur Zahlung fällig. Das Entgelt für Verlängerungslaufzeiten ist jeweils vor Beginn des Vertragsjahres im Voraus zur Zahlung fällig.  

7.4 Vergütung für IT-Services. Für die Erbringung von IT-Services gelten folgende Bedingungen:

7.4.1 Ist die Vergütung nach Zeitaufwand bemessen, wird Quanos dem Kunden am Ende des Monats die Vergütung für die in dem Monat geleisteten Tätigkeiten zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnen. Nicht volle Stunden werden anteilig je angefangene 15 Minuten abgerechnet.   

7.4.2 Vereinbaren die Parteien eine pauschale Vergütung, ist Quanos berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von Quanos erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu berechnen.

7.5 Kosten (IT Services). Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die im Rahmen der Erbringung von IT Services anfallenden Materialkosten, Reisekosten und Spesen von Quanos. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und zu pauschalierten Spesensätzen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet. Reisezeit wird wie Arbeitszeit zum gleichen Stundensatz abgerechnet. Wird im Einzelfall nicht nach Stundensätzen abgerechnet, gilt zur Berechnung der Reisezeit ein angemessener Stundensatz.

7.6 Nettopreise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.7 Preisanpassung. Quanos ist berechtigt, die Höhe der wiederkehrenden Gebühren für zeitlich befristet eingeräumte Softwarelizenzen sowie Wartungs-, Support- und Hostinggebühren jährlich angemessen anzupassen. Bei einer Anpassung berücksichtigt Quanos zwischenzeitlich eingetretene Kostenänderungen im Bereich Löhne und Gehälter sowie Kosten des Erwerbs von IT-Dienstleistungen. Eine Anpassung wird zu dem von Quanos angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegenüber dem Kunden wirksam. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung um jeweils mehr als 5 % kann der Kunde den betreffenden Einzelvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung schriftlich zu erklären.

7.8 Überschreitung vereinbarter Nutzungsbeschränkung. Ist im Falle einer Softwarelizenzierung die Anzahl der Dritten, denen mit der Software erzeugte Arbeitsergebnisse zugänglich gemacht oder übermittelt werden dürfen, vertraglich beschränkt, und haben sich die Parteien auf eine zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der erlaubten Anzahl geeinigt, sind die zusätzlichen Gebühren ab dem Tag zu berechnen, ab dem die erlaubte Anzahl erstmals überschritten wurde.

7.9 Aufrechnung; Zurückbehaltung. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen des Kunden zulässig.


8 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE; URHEBERRECHTE

Quanos und deren Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Urheberrechte und gewerblicher Schutzrechte an den lizenzierten Softwareprodukten. Sofern dem Kunden Verletzungen von Rechten von Quanos und deren Lizenzgebern bekannt werden, wird er Quanos darüber unverzüglich unterrichten.


9 MÄNGELHAFTUNG

9.1 Nacherfüllung. Schuldet Quanos im Einzelfall die Überlassung einer zeitlich unbefristeten Softwarelizenz (Softwarekauf) oder eine erfolgsorientierte werkvertragliche oder werklieferungsvertragliche Tätigkeit und hat Quanos die Leistung nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln verschafft, ist Quanos bei einem Nacherfüllungsverlangen des Kunden nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (insgesamt „Nacherfüllung“) verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen einer Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Quanos verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn nach einem zweiten Nacherfüllungsversuch begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Kunden unzumutbar ist. Die Bereitstellung eines Workarounds als vorläufige Lösung ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9.2 Verjährung. Kaufrechtliche Mängelansprüche, insbesondere Mängelansprüche bei Softwarekauf, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, werkvertragliche Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Mängelansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.3 Ausschluss verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung. Schuldet Quanos die Überlassung einer zeitlich befristeten Lizenz und/oder Hosting gegen eine wiederkehrende Vergütung, ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Quanos für bei Abschluss des Vertrages bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ausgeschlossen.

9.4 De minimis. Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Leistung nicht besonders hindern.

9.5 Schadensersatz. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Quanos nicht nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist.


10 HAFTUNG

10.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Quanos haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

10.2 Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quanos auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet Quanos nicht. Die vorstehend bestimmten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse berühren jedoch nicht die Haftung von Quanos für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

10.3 Begünstigte. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quanos.


11 VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ

11.1 Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, einschließlich Know-how sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

11.2 Datenschutz. Soweit der Kunde Quanos mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beauftragt oder Quanos bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung Zugriff auf von dem Kunden verwendete personenbezogene Daten erhält (z.B., wenn Quanos Hosting und/oder Support leistet), gelten zwischen den Parteien die Bedingungen des Vertrages über die Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) gemäß Anlage 2 dieser AGB.


12 REFERENZ

Quanos ist berechtigt, Namen und Logo des Kunden auf der Quanos Website, in Finanzberichten, Pressemitteilungen sowie Prospekten und auf Kundenlisten zu verwenden, um anzuzeigen, dass der Kunde ein Kunde von Quanos ist.


13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

13.2 Übertragung. Quanos ist berechtigt, den Vertrag an ein mit Quanos gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen sowie an einen Erwerber des den Vertragsgegenstand betreffenden Unternehmensteils zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung des Vertrages bereits jetzt zu.

13.3 Änderungsvorbehalt. Während der Vertragslaufzeit kann Quanos die AGB ändern, um (1) die AGB an neue gesetzliche Anforderungen oder eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen, (2) Auslegungszweifel zu beseitigen oder (3) die AGB geänderten technologischen Entwicklungen oder Marktverhältnissen anzupassen. Derartige Änderungen dieser AGB teilt Quanos dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform mit. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Quanos weist den Kunden mit der Information über die Änderungen auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens gesondert hin.

13.4 Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

13.5 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen.

 

Stand Juli 2024

 

 

Anlage 1 – Berechtigte Anwender je Lizenztyp
 

1. Named User

Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl benannter Anwender beschränkte Lizenz („Named User“), ist der Kunde berechtigt, die Software auf Arbeitsplatzrechnern seiner namentlich benannten Arbeitnehmer und Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, zu installieren, und sind die benannten Anwender berechtigt, die Software auf diesen Arbeitsplatzrechnern zu Zwecken des Kunden zu nutzen.

2. Monthly Active User

Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl monatlich aktiver Anwender beschränkte Lizenz („Monthly Active User“), ist der Kunde berechtigt, die Software auf Arbeitsplatzrechnern seiner namentlich benannten Arbeitnehmer und Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, zu installieren, und sind die benannten Anwender berechtigt, die Software auf diesen Arbeitsplatzrechnern zu Zwecken des Kunden zu nutzen, soweit die Anzahl der benannten Anwender, welche die Software während eines Kalendermonats aktiv nutzen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Nutzern je Kalendermonat nicht überschreitet.  

3. Concurrent User

Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl nicht benannter Anwender beschränkte Lizenz („Concurrent User“), ist der Kunde berechtigt, die Software auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebener Hardware bzw. IT-Infrastruktur zu installieren und seinen Arbeitnehmern sowie Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, für eine Nutzung zu Zwecken des Kunden zugänglich zu machen, soweit die Anzahl der Nutzer, welche die Software zu einer Zeit nutzen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Nutzern nicht überschreitet.

4. Unternehmenslizenz

Erwirbt der Kunde eine auf ein Unternehmen beschränkte Lizenz („Unternehmenslizenz“), ist der Kunde berechtigt, die Software für die Dauer des Nutzungsrechts auf einem von ihm oder einem in seinem Auftrag betriebenen Server zu installieren und seinen Arbeitnehmern an dem im Einzelvertrag benannten Standort sowie Dritten, soweit sie an diesem Standort für und im Auftrag des Kunden tätig sind, für eine Nutzung zu Zwecken des Kunden zugänglich zu machen.

 

 

 

1 Vertragsgegenstand und Auftragsinhalt

1.1 Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Wartung, Support, Hosting und / oder IT-Services der Quanos Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) an den Auftraggeber, auf die hier verwiesen wird (im Folgenden „Hauptvertrag“). Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung (der „Vertrag“) findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Auftragsverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen gemäß Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Auftragnehmer mit personenbezogenen Daten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übermittelt oder offengelegt werden, in Berührung kommen kann.

1.2 Die Art der verarbeiteten Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Art und der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind im Detail in Annex 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

1.3 Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, findet die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung ausschließlich in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

2 Technische und organisatorische Maßnahmen

2.1 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die einzelnen Maßnahmen dokumentiert der Auftragnehmer in einem Maßnahmenkonzept in Annex 2.

2.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

2.3 Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

3 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten; Betroffenenrechte

3.1 Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

3.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen darin unterstützen, die Rechte Betroffener auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft sicherzustellen. Für Unterstützungsleistungen, die nach dem Hauptvertrag nicht geschuldet sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

4 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Der Auftragnehmer darf die Daten ausschließlich entsprechend den Weisungen des Auftraggebers, einschließlich der in diesem Vertrag und im Hauptvertrag eingeräumten Befugnisse, verarbeiten, es sei denn, dass er gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mindestens in Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

4.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32-36 DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören unter anderem:

4.2.1 die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden,

4.2.2 die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,

4.2.3 die Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Datenschutz-Folgeabschätzung,

4.2.4 die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.

4.3 Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

5 Unterauftragsverhältnisse

5.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zum Beispiel als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzuschalten, sofern er mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 4 DSGVO schließt und, falls der Unterauftragnehmer in einem Drittland sitzt, die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

5.3 Vorbehaltlich der in Ziffer 5.2 genannten Bedingung gestattet hiermit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Einschaltung der Annex 3 genannten Unternehmen als Subunternehmer.

5.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber kann dieser Änderung gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Information beim Auftraggeber widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Ein Widerspruch darf nicht ohne ein die Interessen des Auftragnehmers überwiegendes Interesse des Auftraggebers erfolgen.

6 Kontrollrechte des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

6.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

6.3 Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch

6.3.1 die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO,

6.3.2 die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO,

6.3.3 aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditorium, Qualitätsaudit),

6.3.4 eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (zum Beispiel nach BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 27001).

6.4 Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

7 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

7.1 Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie die Aufbewahrung von Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

7.2 Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des Hauptvertrags – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach dieser Ziffer 7.2 gelten nicht, sofern nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten der EU eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

7.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftragsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

8 Auftragsdauer, Kündigung

8.1 Die Laufzeit dieses Vertrages entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags und schließt darüber hinaus den Zeitraum nach Ende des Hauptvertrags bis zur vollständigen Rückgabe oder Löschung der vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Hauptvertrages dem Auftragnehmer überlassenen Daten ein. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund.

9 Sonstiges

9.1 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, welche zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, Anwendung.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

9.3 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.


Anlagen:

Annex 1: Art und Zweck der Verarbeitung, Gegenstand der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen 

Annex 2: Technische und organisatorische Maßnahmen

Annex 3: Unterauftragsverhältnisse

Annex 1 – Art und Zweck der Verarbeitung, Gegenstand der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen

 

Betroffene Personen und Personengruppe

Insbesondere:

  • Nutzer der Software (insbesondere Beschäftigte des Auftraggebers)
  • Mitarbeitende von Geschäftspartnern des Auftraggebers

Art der Daten oder Datenkategorien

  • Kontaktdaten
  • Daten über die Nutzung der Software (Protokolldaten)

Empfänger

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer

Art und Zweck der Verarbeitung

Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Sup-portleistungen, Hosting und IT-Services

 

Annex 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen
 

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass folgende Maßnahmen umgesetzt werden:


1 VERTRAULICHKEIT (ART. 32 ABS. 1 LIT. B DSGVO)

1.1 Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die einen unbefugten Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen verhindern

  • Schlüsselverwaltung für Mitarbeiter; geregelter Zutritt zu den Büroräumen
  • Festgelegte Zutrittsberechtigungen für den Serverraum
  • Regelung für Besucher und Wartungspersonal

1.2 Zugangskontrolle

Maßnahmen, die verhindern, dass Datenverarbeitungsanlagen von Unbefugten genutzt werden können

Regelung des Zugangs zu den Datenverarbeitungssystemen über ein Benutzer- und Berechtigungskonzept („Least Privilege-Prinzip“)

  • Vergabe von personalisierten Benutzer-Accounts mit entsprechenden Kennwort-Richtlinien (minimale Kennwort-Länge 10 Zeichen, Komplexitätsanforderungen, regelmäßige Änderung)
  • Sperren des Zugangs bei zehn fehlerhaften Anmelde-Versuchen
  • Sperren der Arbeitsstationen bei Verlassen des Arbeitsplatzes (automatisch nach 15 Minuten oder manuelles Sperren mit Reaktivierungskennwort)
  • Dokumentation und sichere Aufbewahrung der Administrator-Zugänge
  • Protokollierung der An- und Abmeldevorgänge
  • Einsatz von Firewall (inkl. Intrusion Prevention System), Spamfilter und Antivirus-Software
  • Verschlüsselung mobiler Datenträger/Smartphones
  • Multi-Faktor-Authentifizierung

1.3 Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems verhindern

Vergabe von Zugriffsrechten nach Benutzergruppen

  • Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte („Least Privilege-Prinzip“)
  • Jährliche Überprüfung der Zugriffskontrollen
  • Vernichtung nicht mehr benötigter, schriftlicher Unterlagen nach DIN 66399 Sicherheitsstufe P3 (Papier)
  • Nicht-reversible Löschung/Vernichtung elektronischer Datenträger nach Ausmusterung

1.4 Trennungskontrolle

Maßnahmen für die getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden

  • Mandantenfähige IT-Systeme
  • Trennung von Entwicklungs- und Produktionsumgebung
  • Zugriffsberechtigungen nach funktioneller Zuständigkeit

1.5 Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen

  • Nicht auftragsrelevant


2 INTEGRITÄT (ART. 32 ABS. 1 LIT. B DSGVO)

2.1 Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport verhindern

  • Weitergabe der Daten auf elektronischem Weg entsprechend den Möglichkeiten des Auftraggebers
  • Fernwartungskonzept
  • Protokollierung von Datenübertragung oder Datentransport
  • Verschlüsselte Datenverbindungen (VPN, SFTP, HTTPS)

2.2 Eingabekontrolle

Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind

  • Regelung organisatorischer Zuständigkeiten
  • Systemseitige Protokollierung
  • Regelung der Zugriffsbefugnisse auf Protokolldaten


3 VERFÜGBARKEIT UND BELASTBARKEIT (ART. 32 ABS. 1 LIT. B DSGVO)

3.1 Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen zum Schutz vor zufälliger oder mutwilliger Zerstörung bzw. Verlust

  • Redundante Datenspeicherung (z.B. RAID)
  • Backup-Internetanbindung
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
  • Feuerlöscher/Feuermelder
  • Backup-Strategie
  • Gesicherte Aufbewahrung für Sicherungsmedien (z.B. feuerfester/einbruchsicherer Tresor)
  • Regelmäßige Installation von Sicherheitsupdates
  • Klimatisierter Serverraum
  • Meldewege und Notfallpläne
  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  • Cloud-Services


4 VERFAHREN ZUR REGELMÄSSIGEN ÜBERPRÜFUNG, BEWERTUNG UND EVALUIERUNG (ART. 32 ABS. 1 LIT. D DSGVO; ART. 25 ABS. 1 DSGVO)

4.1 Datenschutz-Management

Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine den datenschutzrechtlichen Grundanforderungen genügende Organisation vorhanden ist

  • Richtlinien/Anweisungen zur Gewährleistung von technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Mitarbeiter (Datengeheimnis)
  • Hinreichende Schulung der Mitarbeiter in Datenschutzangelegenheiten
  • Führen einer Übersicht über Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
  • Durchführen von Datenschutzfolgeabschätzungen, soweit erforderlich (Art. 35 DSGVO)
  • Periodische Prüfung durch Datenschutzbeauftragten

4.2 Incident-Response-Management

Maßnahmen, die gewährleisten, dass im Fall von Datenschutzverstößen ein Meldeprozess ausgelöst wird

  • Meldeprozess für Vertrags- und Datenschutzverletzungen gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 33 und Art. 34 DSGVO
  • Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DSGVO gegenüber den Aufsichtsbehörden
  • Unterstützung für Auftraggeber im Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DSGVO gegenüber den Aufsichtsbehörden (Art 33 DSGVO)

4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Maßnahmen, die sicherstellen, dass von vornherein möglichst wenig Daten erhoben, gespeichert und geteilt werden

  • Datenschutzfreundliche Technikgestaltung („Privacy by design“)
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by default“)

4.4 Auftragskontrolle

Maßnahmen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden

  • Subunternehmen mit schriftlichen Datenschutzvereinbarungen nach Art. 28 DSGVO
  • Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit Regelungen zu Rechten und Pflichten des Auftragnehmers und Auftraggebers
  • Bestimmung von Ansprechpartnern und/oder verantwortlichen Mitarbeitern
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
  • Formalisiertes Auftragsmanagement
  • Standardisiertes Vertragsmanagement zur Kontrolle von Dienstleistern

 

Annex 3 – Unterauftragsverhältnisse

 

Unterauftragnehmer inkl. Anschrift

Leistungsbeschreibung

PlusServer GmbH

Hohenzollernring 72, 50672 Köln

Deutschland

Server-Hosting

Hetzner Online GmbH

Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen

Deutschland

Server-Hosting

IONOS SE

Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur

Deutschland

Server-Hosting

noris network AG

Thomas-Mann-Straße 16-20, 90471 Nürnberg

Deutschland

Server-Hosting

TeamViewer AG

Bahnhofsplatz 2, 73033 Göppingen

Deutschland

Software für Fernwartung

Host Europe GmbH

Hansestraße 111, 51149 Köln

Deutschland

Hosting Prototype-Kataloge, Hosting Partner-Portal, Hosting FTP-Server

Amazon Web Services EMEA SARL

38 Avenue John F. Kennedy, L-1855

Luxembourg

Server-Hosting

Okta, Inc. (Auth0)

100 First Street, San Francisco, CA 94105

USA

Identity Management

Atlassian Pty Ltd

Level 6, 341 George Street,

Sydney, NSW 2000

Australia

Support-Portal, Projektmanagement