1.1 Vertragsgegenstand. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der Quanos Solutions GmbH (nachfolgend „Quanos“ genannt) im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Software für einen Zugang über das Internet sowie damit zusammenhängende Supportleistungen und IT-Services. IT Services im Sinne dieser AGB sind insbesondere Konfiguration, Customizing und IT Consulting.
1.2 Vertragsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Quanos deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Zukünftige Geschäfte. Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen gegenseitigen Geschäfte der Parteien.
1.4 B2B. Quanos bietet Leistungen ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an.
2.1 Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt mit Annahme des von Quanos dem Kunden unterbreiteten Angebots, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistungen zustande („Einzelvertrag“).
2.2 Rangfolge. Treffen diese AGB und ein Einzelvertrag unterschiedliche Regelungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand, geht die Regelung des Einzelvertrags vor.
2.3 Subunternehmer. Quanos ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen.
3.1 Bereitstellung Services. Quanos stellt dem Kunden die Software vorbehaltlich der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Verfügbarkeit auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (auch bei Mehrzahl im Folgenden ,,Server“ genannt) zum Zugang mittels einer Internetverbindung zur Verfügung (nachfolgend, einschließlich des Speicherplatzes gemäß nachfolgend Ziffer 3.2, „Services“). Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
3.2 Bereitstellung Speicherplatz. Vorbehaltlich der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Verfügbarkeit hält Quanos während der Vertragslaufzeit auf dem Server Speicherplatz für die von den zugangsberechtigten Mitarbeitern auf den Server hochgeladenen Daten (im Folgenden „Kundendaten“ genannt) bereit.
3.3 Laufzeit. Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der Services (nachfolgend „Service-Laufzeit“) beginnt mit der Bereitstellung und Zugänglichmachung der Services auf dem Server. Soweit im Einzelvertrag nicht anders bestimmt, endet die Service-Laufzeit nach einem Jahr, gerechnet ab dem Beginn der Service-Laufzeit (nachfolgend „Erstlaufzeit“). Die Service-Laufzeit verlängert sich automatisch um Laufzeiten von je einem Jahr (nachfolgend „Verlängerungslaufzeit(en)“), wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Den Parteien vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte und das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
3.4 Nutzer. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die Services eigenen Arbeitnehmern sowie Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, nach Maßgabe dieser AGB und des im Einzelvertrag vereinbarten Berechtigungskonzepts zugänglich zu machen. Die je Berechtigungskonzept berechtigten Anwender bestimmen sich gemäß Anlage 1 zu diesen AGB.
3.5 Endanwender. Der Kunde ist berechtigt, die von ihm oder in seinem Auftrag auf dem Server mit der Software generierten Inhalte Mitarbeitern des Kunden sowie Dritten (nachfolgend insgesamt „Endanwender“) bereitzustellen. Ist die Anzahl der Endanwender gemäß Einzelvertrag begrenzt, darf die Anzahl der Endanwender, denen während der Service-Laufzeit die Inhalte bereitgestellt werden, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Endanwendern nicht überschreiten.
3.6 Übergabe. Die Übergabe der Services erfolgt am technischen Übergang des Rechenzentrums, in dem sich der Server befindet. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzanschluss) sowie die für einen Zugriff auf die Services notwendige Konfiguration der IT-Umgebung des Kunden (z.B. Firewall-Einstellungen) ist der Kunde verantwortlich.
3.7 Kundendaten. Der Kunde räumt Quanos das nicht-ausschließliche Recht ein, die Kundendaten zur Erfüllung der Pflichten von Quanos aus diesem Vertrag zu nutzen, insbesondere diese Kundendaten selbst oder durch einen Unterauftragnehmer zum Zwecke der Erbringung der Services auf dem Server zu vervielfältigen und den berechtigten Endanwendern zugänglich zu machen.
3.8 Weiterentwicklung. Die Software wird kontinuierlich weiterentwickelt. Die Basisfunktionen bleiben jedoch stets bestehen. Darüber hinaus steht es Quanos frei, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden Services jederzeit um Funktionen zu erweitern oder Funktionen, die nicht mehr sinnvoll sind, zu entfernen.
Quanos gewährleistet eine Verfügbarkeit der Services in Höhe von 99,5% im Kalendermonat bezogen auf den in Ziffer 3.6 dieser AGB bezeichneten Übergabepunkt. Diese Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet:
Von der Verfügbarkeit ausgeschlossen sind die Gesamtzahl der Minuten im Monat, die auf Folgendes zurückzuführen sind („Ausgeschlossene Ausfallzeiten“): (i) Angekündigte Wartungsarbeiten, (ii) Aussetzung der Services aufgrund eines von dem Kunden zu vertretenden Umstandes, und (iii) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle von Quanos entziehen, z. B. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auch unter Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindern lassen.
Quanos stellt während der Service-Laufzeit einen Support zur Behebung von Fehlern der Software nach Maßgabe der für die Software geltenden Quanos Support-Policy, welche unter der URL quanos.com/agb eingesehen werden kann, zur Verfügung.
6.1 Pflichten von Quanos. Erwirbt der Kunde von Quanos IT-Services, erbringt Quanos die einzelvertraglich spezifizierten Leistungen. Weitere Leistungen schuldet Quanos nicht. Quanos wird die vereinbarten Leistungen nach dem gesicherten Stand der Technik und gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen. Quanos ist jederzeit berechtigt, Mitarbeiter durch andere qualifizierte Mitarbeiter oder Dienstleister zu ersetzen. Soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Quanos nicht verpflichtet, bestimmte Ergebnisse zu erzielen.
6.2 Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde wird die im Einzelvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Hardware, Dokumenten, organisatorische Unterstützung) erbringen. Soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, steht das Personal des Kunden auf Anfragen von Quanos innerhalb eines Werktages für eine Antwort zur Verfügung. Quanos kann den Austausch von mitwirkenden Mitarbeitern des Kunden verlangen, wenn der auszutauschende Mitarbeiter zur Mitwirkung nicht qualifiziert oder bereit ist. Der Kunde ist für die praktische Umsetzung der geschuldeten Leistungen selbst verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Kunde und Quanos gemeinsam einen Plan zur praktischen Umsetzung der geschuldeten Leistungen entwerfen.
6.3 Fristen. Werden einzelvertraglich bestimmte Fristen für die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen oder bestimmter Teile davon (Meilensteine) vorgesehen, sind diese Fristen lediglich geschätzte Daten und nicht bindend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.
6.4 Lieferung; Abnahme. Von Quanos geschuldete Arbeitsergebnisse werden von Quanos gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung geliefert und im Falle von abnahmefähigen Arbeitsergebnissen durch den Kunden gemäß den vertraglich vereinbarten Kriterien und Tests geprüft und abgenommen. Der Kunde informiert Quanos unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel, die in der Abnahmeprüfung entdeckt werden, einschließlich einer angemessen detaillierten Spezifikation der Art und Bedingungen dieser Mängel (”Mängelbericht”). Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei Quanos eingeht.
6.5 Rechte an Arbeitsergebnissen. Inhaber aller Rechte an den von Quanos im Rahmen der Erbringung von IT-Services geschuldeten Arbeitsergebnissen bleiben Quanos und deren Lizenzgeber. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein weltweites, nicht-ausschließliches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Werden Arbeitsergebnisse in die dem Kunden bereitgestellten Services integriert, gelten für die Arbeitsergebnisse dieselben Nutzungsrechte wie für die im Übrigen zugänglich gemachte Software.
7.1 Wahrung Datenschutz. Der Kunde wird bei der Nutzung der Services die anwendbaren Datenschutzgesetze einhalten, insbesondere die erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Personen einholen, soweit der Kunde bei Nutzung des Services personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
7.2 Wahrung Rechte Dritter. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server) alle Rechte Dritter an den vom Kunden verwendeten Inhalten beachtet.
7.3 Virenschutz. Der Kunde wird vor der Versendung von Kundendaten an den Server diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
7.4 Keine missbräuchliche Nutzung. Der Kunde wird die Services nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere auf dem Server keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und / oder solche Inhalte, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von Quanos schädigen können, nutzen und nicht auf solche Inhalte hinweisen.
7.5 Schutz vor unberechtigtem Zugriff. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen, um einen unberechtigten Zugang zu den Services zu verhindern, insbesondere um die Services vor unberechtigter Nutzung zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzerkennungen und Passwörter geheim zu halten und unberechtigten Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Gegenüber den Endanwendern ist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Bedingungen hinzuwirken.
7.6 Informationspflicht bei Schutzrechtsverletzung. Der Kunde wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Software oder den Services oder die Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern an nicht berechtigte Anwender erlangt.
Soweit Quanos dem Kunden Zugriff auf ein Testsystem gewährt, ist der Kunde gegen gesonderte Vergütung für die Service-Laufzeit berechtigt, auf das Testsystem zum ausschließlich nichtproduktiven und internen Einsatz, im Übrigen nach Maßgabe dieses Vertrages mittels einer Internetverbindung zuzugreifen.
9.1 Vergütung für Services und Support. Für die Services und den Support entrichtet der Kunde an Quanos das vereinbarte monatliche Entgelt. Die Vergütung für die Erstlaufzeit ist insgesamt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang im Voraus zur Zahlung fällig. Das Entgelt für Verlängerungslaufzeiten ist jeweils vor Beginn des Vertragsjahres im Voraus zur Zahlung fällig.
9.2 Vergütung bei Überschreitung von Nutzungsparametern. Das in Ziffer 9.1 aufgeführte Entgelt beinhaltet das Entgelt unter Einhaltung der einzelvertraglich vereinbarten Nutzungsparameter, z.B. ein vertraglich vereinbartes Datenvolumen. Bei Überschreitung der Nutzungsparameter entrichtet der Kunde an Quanos die zwischen den Parteien vereinbarten zusätzlichen Entgelte. Im Falle der Überschreitung von Nutzungsparametern wird Quanos am Ende der Erstlaufzeit bzw. der Verlängerungslaufzeit das zusätzliche Entgelt in Rechnung stellen. Quanos wird mit der Rechnung eine Aufstellung der berechneten Nutzungsparameter übermitteln. Das zusätzliche Entgelt ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang zu Zahlung fällig.
9.3 Preisanpassung. Quanos ist berechtigt, die Höhe der in den Ziffern 9.1 und 9.2 aufgeführten Gebühren jährlich angemessen anzupassen. Bei einer Anpassung berücksichtigt Quanos zwischenzeitlich eingetretene Kostenänderungen im Bereich Löhne, Gehälter und Kosten des Erwerbs von IT-Dienstleistungen. Eine Anpassung wird zu dem von Quanos angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegenüber dem Kunden wirksam. Im Falle einer Erhöhung der Gebühren um jeweils mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung schriftlich zu erklären.
9.4 Vergütung für IT-Services. Für die Erbringung von IT-Services gelten folgende Bedingungen:
(a) Ist die Vergütung nach Zeitaufwand bemessen, wird Quanos dem Kunden am Ende des Monats die Vergütung für die in dem Monat geleisteten Tätigkeiten zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnen. Nicht volle Stunden werden anteilig je angefangene 15 Minuten abgerechnet.
(b) Vereinbaren die Parteien eine pauschale Vergütung, ist Quanos berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von Quanos erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu berechnen.
9.5 Kosten (IT Services). Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die im Rahmen der Erbringung von IT Services anfallenden Materialkosten, Reisekosten und Spesen von Quanos. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und zu pauschalierten Spesensätzen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet. Reisezeit wird wie Arbeitszeit zum gleichen Stundensatz abgerechnet. Wird im Einzelfall nicht nach Stundensätzen abgerechnet, gilt zur Berechnung der Reisezeit ein angemessener Stundensatz.
9.6 Nettopreise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.7 Aufrechnung; Zurückbehaltung. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen des Kunden zulässig.
10.1 Ausschluss verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Quanos für bei Vertragsbeginn bereits vorhandene Mängel der Services wird ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Schadensersatzhaftung von Quanos, einschließlich der Haftung für Mängel der Services nach dem Gesetz, modifiziert durch die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10.
10.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Quanos haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
10.3 Leichte Fährlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quanos auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet Quanos nicht.
10.4 Zwingende gesetzliche Haftung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer 10 berühren nicht die Haftung von Quanos für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
10.5 Begünstigte. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quanos.
Quanos ist berechtigt, den Zugang zu den Services vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB, den Vertrag und/oder geltendes Recht verstößt oder wenn Quanos ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Quanos die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
12.1 Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, einschließlich Know-how sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
12.2 Referenz. Quanos ist jedoch berechtigt, Namen und Logo des Kunden auf der Quanos Website, in Finanzberichten, Pressemitteilungen sowie Prospekten und auf Kundenlisten zu verwenden, um anzuzeigen, dass der Kunde ein Kunde von Quanos ist.
12.3 Nutzung derivativer Daten. Quanos ist berechtigt, zur Erweiterung und Verbesserung der Funktionalitäten der Services derivative Daten einzusetzen. Hierzu kann Quanos Kundendaten mit Daten anderer Kunden aggregieren, vorausgesetzt dass die aggregierten Daten (i) nicht als (teilweise) Daten des Kunden identifiziert werden können; (ii) nicht als Quelle zur Identifikation des Kunden verwendet werden können; und (iii) keine personenbezogenen Daten sind.
12.4 Einhaltung Datenschutz. Soweit der Kunde Quanos mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beauftragt oder Quanos bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung Zugriff auf von dem Kunden verwendete personenbezogene Daten erhält, verpflichtet sich Quanos, diese Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu nutzen.
12.5 Auftragsverarbeitung. Quanos verarbeitet sämtliche personenbezogenen Daten, die von dem Kunden an den Server übermittelt oder auf dem Server eingegeben werden, im Auftrag des Kunden. Zwischen den Parteien gelten die Vertragsbedingungen über die Auftragsverarbeitung gem. Anlage 2 dieser AGB (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
Quanos kann dem Kunden nach eigenem Ermessen „Beta Features“, d.h. Funktionen im Rahmen der Erprobung einer Testversion „as is“ verfügbar machen. Beta Features sind nicht Gegenstand der Services und des Supports. Die Verwendung von Beta Features ist auf eine Verwendung für Testzwecke beschränkt; eine Verwendung von Beta Features im produktiven Betrieb ist nicht erlaubt. Der Kunde kann im eigenen Ermessen darüber entscheiden, ob er ihm verfügbar gemachte Beta Features verwendet. Die Verwendung von Beta Features ist unentgeltlich. Eine Haftung für Beta Features ist mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz ausgeschlossen.
Bei Beendigung des Vertrages wird Quanos die auf dem Server gespeicherten Kundendaten für 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in einem üblichen Format speichern und dem Kunden auf dessen Anfrage zum Download zugänglich machen. Die Anfrage des Kunden hat in Textform zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird Quanos noch auf dem Server befindliche Kundendaten löschen. Datenschutzrechtliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
15.1 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.
15.2 Übertragung. Quanos ist berechtigt, den Vertrag an ein mit Quanos gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen sowie an einen Erwerber des den Vertragsgegenstand betreffenden Unternehmensteils zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung des Vertrages bereits jetzt zu.
15.3 Änderungsvorbehalt. Während der Vertragslaufzeit kann Quanos die AGB ändern, um (1) die AGB an neue gesetzliche Anforderungen oder eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen, (2) Auslegungszweifel zu beseitigen oder (3) die AGB geänderten technologischen Entwicklungen oder Marktverhältnissen anzupassen. Derartige Änderungen dieser AGB teilt Quanos dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform mit. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Quanos weist den Kunden mit der Information über die Änderung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens gesondert hin.
15.4 Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.
15.5 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen.
Stand Juli 2024
1. Named User
Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl benannter Anwender beschränkte Lizenz („Named User“), ist der Kunde berechtigt, die Services seinen Arbeitnehmern und Dritten, welche jeweils in einer hierfür von Quanos technisch vorgesehenen Umgebung namentlich benannt sind, nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages für eine Nutzung zu Zwecken des Kunden zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass die Anzahl der benannten Anwender, welche zeitgleich auf die Services zugreifen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Anwendern nicht überschreitet.
2. Monthly Active User
Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl monatlich aktiver Nutzer beschränkte Lizenz („Monthly Active User“), ist der Kunde berechtigt, die Services seinen Arbeitnehmern und Dritten, welche jeweils in einer hierfür von Quanos technisch vorgesehenen Umgebung namentlich benannt sind, nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages zugänglich zu machen, soweit die Anzahl der benannten Anwender, welche die Software während eines Kalendermonats nutzen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Anwendern je Kalendermonat nicht überschreitet.
3. Concurrent User
Erwirbt der Kunde eine auf die Anzahl von unbenannten Anwendern beschränkte Lizenz („Concurrent User“), ist der Kunde berechtigt, die Services seinen Arbeitnehmern und Dritten nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages für eine Nutzung zu Zwecken des Kunden zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Anwender, welche zeitgleich auf die Services zugreifen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Anwendern nicht überschreitet.
1 Vertragsgegenstand und Auftragsinhalt
1.1 Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die Bereitstellung von Software zum Zugriff über das Internet (SaaS) und die Erbringung von Support und/oder IT-Services der Quanos Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) an den Auftraggeber, auf die hier verwiesen wird (im Folgenden „Hauptvertrag“). Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung (der „Vertrag“) findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Auftragsverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen gemäß Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Auftragnehmer mit personenbezogenen Daten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übermittelt oder offengelegt werden, in Berührung kommen kann.
1.2 Die Art der verarbeiteten Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Art und der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind im Detail in Annex 1 zu diesem Vertrag festgelegt.
1.3 Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, findet die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung ausschließlich in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
2 Technische und organisatorische Maßnahmen
2.1 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die einzelnen Maßnahmen dokumentiert der Auftragnehmer in einem Maßnahmenkonzept in Annex 2.
2.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
2.3 Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
3 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten; Betroffenenrechte
3.1 Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
3.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen darin unterstützen, die Rechte Betroffener auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft sicherzustellen. Für Unterstützungsleistungen, die nach dem Hauptvertrag nicht geschuldet sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
4 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
4.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Der Auftragnehmer darf die Daten ausschließlich entsprechend den Weisungen des Auftraggebers, einschließlich der in diesem Vertrag und im Hauptvertrag eingeräumten Befugnisse, verarbeiten, es sei denn, dass er gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mindestens in Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
4.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32-36 DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören unter anderem:
4.2.1 die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden,
4.2.2 die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,
4.2.3 die Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Datenschutz-Folgeabschätzung,
4.2.4 die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
4.3 Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
5 Unterauftragsverhältnisse
5.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zum Beispiel als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzuschalten, sofern er mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 4 DSGVO schließt und, falls der Unterauftragnehmer in einem Drittland sitzt, die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
5.3 Vorbehaltlich der in Ziffer 5.2 genannten Bedingung gestattet hiermit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Einschaltung der Annex 3 genannten Unternehmen als Subunternehmer.
5.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber kann dieser Änderung gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Information beim Auftraggeber widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Ein Widerspruch darf nicht ohne ein die Interessen des Auftragnehmers überwiegendes Interesse des Auftraggebers erfolgen.
6 Kontrollrechte des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
6.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
6.3 Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
6.3.1 die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO,
6.3.2 die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO,
6.3.3 aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditorium, Qualitätsaudit),
6.3.4 eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (zum Beispiel nach BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 27001).
6.4 Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
7 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
7.1 Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie die Aufbewahrung von Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
7.2 Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des Hauptvertrags – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach dieser Ziffer 7.2 gelten nicht, sofern nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten der EU eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
7.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftragsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
8 Auftragsdauer, Kündigung
Die Laufzeit dieses Vertrages entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags und schließt darüber hinaus den Zeitraum nach Ende des Hauptvertrags bis zur vollständigen Rückgabe oder Löschung der vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Hauptvertrages dem Auftragnehmer überlassenen Daten ein. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund.
9 Sonstiges
9.1 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, welche zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, Anwendung.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.
9.3 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.
Anlagen:
Annex 1: Art und Zweck der Verarbeitung, Gegenstand der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen
Annex 2: Technische und organisatorische Maßnahmen
Annex 3: Unterauftragsverhältnisse
Betroffene Personen und Personengruppe | Insbesondere:
|
Art der Daten oder Datenkategorien |
|
Empfänger | Auftragnehmer und Unterauftragnehmer
|
Art und Zweck der Verarbeitung | Bereitstellung von Software zum Zugriff über das Internet (SaaS); Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Supportleistungen und IT-Services |
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass folgende Angaben umgesetzt werden:
1.1 Zutrittskontrolle
Maßnahmen, die einen unbefugten Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen verhindern
1.2 Zugangskontrolle
Maßnahmen, die verhindern, dass Datenverarbeitungsanlagen von Unbefugten genutzt werden können
1.3 Zugriffskontrolle
Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems verhindern
1.4 Trennungskontrolle
Maßnahmen für die getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden
1.5 Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen
2.1 Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport verhindern
2.2 Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen zum Schutz vor zufälliger oder mutwilliger Zerstörung bzw. Verlust
4.1 Datenschutz-Management
Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine den datenschutzrechtlichen Grundanforderungen genügende Organisation vorhanden ist
4.2 Incident-Response-Management
Maßnahmen, die gewährleisten, dass im Fall von Datenschutzverstößen ein Meldeprozess ausgelöst wird
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Maßnahmen, die sicherstellen, dass von vornherein möglichst wenig Daten erhoben, gespeichert und geteilt werden
Datenschutzfreundliche Technikgestaltung („Privacy by design“)
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by default“)
4.4 Auftragskontrolle
Maßnahmen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
Unterauftragnehmer inkl. Anschrift | Leistungsbeschreibung |
PlusServer GmbH Hohenzollernring 72 | Server-Hosting |
Hetzner Online GmbH Industriestr. 25 | Server-Hosting |
IONOS SE Elgendorfer Str. 57 | Server-Hosting |
noris network AG Thomas-Mann-Straße 16-20 | Server-Hosting |
TeamViewer AG Bahnhofsplatz 2 | Software für Fernwartung |
Host Europe GmbH Hansestraße 111 | Hosting Prototype-Kataloge, Hosting Partner-Portal, Hosting FTP-Server |
Amazon Web Services EMEA SARL 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 | Server-Hosting |
Okta, Inc. (Auth0) 100 First Street, San Francisco, CA 94105 | Identity Management |
Atlassian Pty Ltd Level 6, 341 George Street, | Support-Portal, Projektmanagement |