Dies ist ein Vertrag zwischen Ihnen, dem Nutzer der Software (nachfolgend „Lizenznehmer“) und der Firma Quanos Service Solutions GmbH, Landsberger Str. 57, 82266 Inning am Ammersee (OT Stegen), (nachfolgend „Quanos“). Bitte lesen Sie sich diesen Vertrag sorgfältig durch. Falls Sie am Ende des Textes Ihr Einverständnis erklären, bedeutet dies, dass Sie mit sämtlichen Bedingungen und Konditionen dieses Vertrages einverstanden sind.

1. VERTRAGSGEGENSTAND

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von PARTS-PUBLISHER Offline Viewer Programmen als ausführbare Version im Objektcode (nachfolgend „Software“). Dies sind Programme, die, Datenträger-gestützt, mit oder ohne Installation z.B. von CD oder DVD Datenträger, es ermöglichen, fertig erstellte Offline Kataloge, elektronisch zu lesen.

2. SOFTWAREÜBERLASSUNG / NUTZUNGSRECHTE

2.1. Nutzungsrechte. Quanos räumt dem Lizenznehmer mit Überlassung der Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software zu installieren und zu dem alleinigen Zweck zu nutzen, Kataloge, die mit einem Produktionsprogramm aus der Produktfamilie von Quanos erstellt worden sind, elektronisch zu lesen. 

2.2. Dauer des Nutzungsrechts. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf den Zeitraum befristet, in dem der Lizenznehmer über die in Ziffer 2.1 bezeichneten Kataloge verfügt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.3. Nutzungsbeschränkungen und -verbote. Zu den folgenden Handlungen ist der Lizenznehmer nicht berechtigt:

2.3.1. Veränderung, Anpassung, Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse, soweit diese Handlungen nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software, einschließlich der Fehlerberichtigung durch den zur Verwendung des Programms Berechtigten erforderlich sind und Quanos die Beseitigung des Hindernisses für die bestimmungsgemäße Benutzung nicht innerhalb angemessener Zeit angeboten und, im Falle einer Beauftragung, durchgeführt hat;

2.3.2. Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse-Engineering oder Anwendung eines anderen Verfahrens zur Erlangung des Quellcodes, soweit diese Handlungen nicht zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlich sind und Quanos die hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat;

2.3.3. Vervielfältigung der Software mit folgenden Ausnahmen: Installation und Ablaufenlassen gemäß vorstehend Ziffer 2.1, Erstellung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist;

2.3.4. Entfernung oder Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken der Software;

2.3.5. Verkauf, Schenkung, Verleihung, Vermietung, Verleasen oder sonstige unbefristete oder zeitweise Überlassung der Software an Dritte;

2.3.6. Nutzung der Software im Auftrag eines Dritten, z.B. als Software as a Service (SaaS) oder als Application Service Provider (ASP);

2.3.7. Entwicklung, Bearbeitung oder Umgestaltung eines dem Parts Publisher-System ähnlichen Katalog-Systems durch Analyse der vom Parts Publisher-System erzeugten Strukturen.

2.4. Schuldrechtliche Bindung. Die in dieser Ziffer 2 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

2.5. Rechtsverletzung. Der Lizenznehmer wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Software erlangt.

2.6. Kontrollrechte. Quanos hat das Recht, im Benehmen mit dem Lizenznehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch Prüfer, welche von Quanos benannt werden, durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer zu prüfen. Quanos ist insbesondere berechtigt, sich durch Kontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

2.7. Verpflichtung der Nutzer. Der Lizenznehmer wird die berechtigten Anwender verpflichten, die Nutzungsbedingungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Textform und ist Quanos auf Anfrage zu übermitteln. 

3. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHTE

Quanos und deren Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Urheberrechte und gewerblicher Schutzrechte an der Software und der damit verbundenen Dokumentation. Sofern dem Lizenznehmer Verletzungen von Rechten von Quanos und deren Lizenzgebern bekannt werden, wird er Quanos darüber unverzüglich unterrichten.

4. VERTRAULICHKEIT

Der Lizenznehmer wird alle Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie die Lizenzprogramme betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu der Software zu verhindern.

5. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Beabsichtigt der Lizenznehmer, soweit er hierzu vertraglich berechtigt ist, von Quanos oder von Quanos Vertriebsmittlern, Kunden oder Lizenznehmern gelieferte Softwareprogramme oder Hardware zu exportieren, wird der Lizenznehmer die anwendbaren Ausfuhrbestimmungen befolgen. Der Lizenznehmer wird Quanos alle Informationen und Erklärungen zur Verfügung stellen, die Quanos zur Einhaltung aller anwendbaren Ausfuhrbestimmungen benötigt.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

6.2. Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Starnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Lizenznehmers oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

6.3. Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen.  

 

Stand Dezember 2020