1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Vertragsgegenstand. Die nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Evaluierung einer Implementierung einer von der Quanos Service Solutions GmbH (nachfolgend „Quanos“) entwickelten Software für das Management und die Verteilung technischer Informationen sowie Ersatzteil- und Service-Informationen („Proof of Concept“). 

1.2. Bedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Quanos dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3. B2B. Quanos bietet Leistungen ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an.

2. ANGEBOTE; VERTRAGSSCHLUSS; SUBUNTERNEHMER

2.1. Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme des von Quanos dem Kunden unterbreiteten Angebots, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande („Einzelvertrag“).

2.2. Rangfolge. Treffen diese AGB und ein Einzelvertrag unterschiedliche Regelungen zu dem gleichen Regelungsgegenstand, geht die Regelung des Einzelvertrags vor.

2.3. Subunternehmer. Quanos ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen.

3. PFLICHTEN VON QUANOS

Quanos erbringt die einzelvertraglich spezifizierten Leistungen. Weitere Leistungen schuldet Quanos nicht. Quanos wird die vereinbarten Leistungen nach dem gesicherten Stand der Technik und gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen. Quanos ist jederzeit berechtigt, Mitarbeiter durch andere qualifizierte Mitarbeiter oder Dienstleister zu ersetzen. Soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist Quanos nicht verpflichtet, bestimmte Ergebnisse zu erzielen.

4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde wird die im Einzelvertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Hardware, Dokumenten, organisatorische Unterstützung) erbringen. Soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, steht das Personal des Kunden auf Anfragen von Quanos innerhalb eines Werktages für eine Antwort zur Verfügung. Quanos kann den Austausch von mitwirkenden Mitarbeitern des Kunden verlangen, wenn der auszutauschende Mitarbeiter zur Mitwirkung nicht qualifiziert oder bereit ist. Der Kunde ist für die praktische Umsetzung der geschuldeten Leistungen selbst verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Kunde und Quanos gemeinsam einen Plan zur praktischen Umsetzung der geschuldeten Leistungen entwerfen.

5. FRISTEN

Werden einzelvertraglich bestimmte Fristen für die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen oder bestimmter Teile davon (Meilensteine) vorgesehen, sind diese Fristen lediglich geschätzte Daten und nicht bindend, es sei denn sie sind ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.

6. VERGÜTUNG

6.1. Vergütungsbestimmung im Einzelvertrag. Die Vergütung ist nach Zeitaufwand bemessen. Leistungseinheiten und Höhe der Vergütung sind im Einzelvertrag bestimmt. Im Übrigen gelten für die Vergütung die folgenden Bestimmungen.

6.2. Rechnungsstellung. Quanos wird dem Kunden am Ende des Monats die Vergütung für die in dem Monat geleisteten Tätigkeiten zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnen.

6.3. Kosten. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die im Rahmen der Erbringung der Leistungen anfallenden Materialkosten, Reisekosten und Spesen von Quanos. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und zu pauschalierten Spesensätzen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen berechnet. Reisezeit wird wie Arbeitszeit zum gleichen Stundensatz abgerechnet. Wird im Einzelfall nicht nach Stundensätzen abgerechnet, gilt zur Berechnung der Reisezeit ein angemessener Stundensatz unter Berücksichtigung der Qualifikation.

6.4. Nettopreise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.5. Aufrechnung; Zurückbehaltung. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen des Kunden zulässig.

7. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE; URHEBERRECHTE

Quanos und deren Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Urheberrechte und gewerblicher Schutzrechte an den im Zusammenhang der Leistungserbringung entstandenen Arbeitsergebnissen. Sofern einzelvertraglich nicht ausdrücklich anders geregelt, werden dem Kunden keine Rechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt.  

8. HAFTUNG

8.1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Quanos haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

8.2. Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quanos auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet Quanos nicht. Die vorstehend bestimmten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse berühren jedoch nicht die Haftung von Quanos für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

8.3. Begünstigte. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quanos.

9. VERTRAULICHKEIT; DATENSCHUTZ

9.1. Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, einschließlich Know-how sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

9.2. Datenschutz. Soweit der Kunde Quanos mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beauftragt oder Quanos bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung Zugriff auf von dem Kunden verwendete personenbezogene Daten erhält, wird Quanos diese Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung verarbeiten und zu nutzen.

9.3. Mitwirkung. Der Kunde gibt Quanos alle relevanten Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für Quanos aus Gründen des Datenschutzes oder der Geheimhaltung erforderlich ist.

10. UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

Die Parteien sind voneinander unabhängig. Zwischen den Parteien bestehen keine Gesellschaft, kein Joint Venture und keine vergleichbare rechtliche Beziehung. Keine Partei ist berechtigt, die jeweils andere Partei rechtsgeschäftlich zu vertreten. Jede Partei ist ausschließlich gegenüber eigenem Personal zur Anleitung, Beaufsichtigung und Weisungserteilung befugt. Die Arbeitnehmer der einen Partei sind zu keinem Zeitpunkt in die Betriebs- und Arbeitsorganisation der anderen Partei eingegliedert.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

11.2. Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Starnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

11.3. Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen Regelungen über die Rechtswahl, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Die Geltung des CISG (”UN-Kaufrecht”) wird ausgeschlossen.       

 

Stand November 2020