Software as a service | Quanos InfoTwin

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand
  2. Vertragsschluss
  3. Bereitstellung der Vertragssoftware als Service
  4. Verfügbarkeit der Services
  5. Support
  6. Subunternehmer
  7. Pflichten des Kunden
  8. Entgelte und Zahlungsbedingungen
  9. Haftung
  10. Sperrung von Zugängen
  11. Vertraulichkeit; Referenzkunde; Daten; Datenschutz
  12. Beta-Versionen
  13. Vertragslaufzeit; Vertragsbeendigung
  14. Sonstiges

 

 

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche, auch künftige Leistungen der Quanos Content Solutions GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg, Deutschland und der Quanos Service Solutions GmbH, Landsberger Str. 57, 82266 Inning am Ammersee, Deutschland im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Software InfoTwin in der vertraglich vereinbarten Version (nachfolgend „Vertragssoftware“) für einen Zugang über das Internet sowie damit zusammenhängende Supportleistungen. Vertragspartner des Kunden ist die Gesellschaft, welche dem Kunden ein Angebot zum Abschluss des Vertrages unterbreitet hat (nachfolgend „Quanos“ genannt).

1.2 Quanos stellt dem Kunden eine Leistungsbeschreibung der Vertragssoftware vor Vertragsschluss zur Verfügung.

1.3 Entgegenstehende oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Quanos diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt durch Annahme in Textform des von Quanos abgegebenen Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme der in dem Angebot aufgeführten Leistungen durch den Kunden zustande.

2.2 Die Angebote von Quanos richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Quanos kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

3.  Bereitstellung der Vertragssoftware als Service

3.1 Quanos stellt dem Kunden die Vertragssoftware vorbehaltlich der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Verfügbarkeit auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (auch bei Mehrzahl im Folgenden ,,Server“ genannt) zum Zugang mittels einer Internetverbindung zur Verfügung (nachfolgend, einschließlich des Speicherplatzes gemäß nachfolgend Ziffer 3.2, „Services“). Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden erfolgt nicht.

3.2 Vorbehaltlich der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Verfügbarkeit hält Quanos während der Vertragslaufzeit auf dem Server Speicherplatz für die von dem Kunden und ihren zugangsberechtigten Mitarbeitern auf den Server hochgeladenen Daten (im Folgenden „Kundendaten“ genannt) bereit.

3.3 Quanos legt für den Kunden einen Zugang an (nachfolgend „Tenant“). Hierzu verwendet Quanos die von dem Kunden bereitgestellten Daten des Autorisierungssystems (Identity Provider) und teilt dem Kunden die URL seines Tenants mit. Mit Mitteilung des Tenants sind die Services für den Kunden nutzbar.

3.4 Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der Services (nachfolgend „Service-Laufzeit“) beginnt mit der Bereitstellung der Services auf dem Server und der Mitteilung des Tenants an den Kunden. Die Service-Laufzeit endet nach einem Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des dem Beginn der Service-Laufzeit folgenden Kalendermonats (nachfolgend „Erstlaufzeit“). Die Service-Laufzeit verlängert sich automatisch um Laufzeiten von je einem Jahr (nachfolgend „Verlängerungslaufzeit(en)“), wenn sie nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Den Parteien vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte und das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

3.5 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die Services seinen Arbeitnehmern sowie Dritten, soweit sie für und im Auftrag des Kunden tätig sind, nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrages zugänglich zu machen, soweit die Anzahl der Nutzer, welche während der Service-Laufzeit die Services nutzen, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Nutzern nicht überschreitet.

3.6 Der Kunde ist berechtigt, die von ihm auf dem Server mit der Software bereitgestellten Inhalte Mitarbeitern des Kunden sowie Dritten (nachfolgend insgesamt „Endanwender“) bereitzustellen, soweit die Anzahl der Endanwender, denen während der Service-Laufzeit die Inhalte bereitgestellt werden, die vertraglich vereinbarte Höchstzahl von Endanwendern nicht überschreitet.

3.7 Die Übergabe der Services erfolgt am technischen Übergang des Rechenzentrums, in dem sich der Server befindet. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzanschluss) sowie die für einen Zugriff auf die Services notwendige Konfiguration der IT-Umgebung des Kunden (z.B. Firewall-Einstellungen) ist der Kunde verantwortlich.

3.8 Der Kunde kann über den Tenant eine von Quanos gehaltene Subdomain (z.B. firmaXYZ.infotwin.eu) verwenden oder eine Umleitung auf eine eigene Domain erhalten. Hierzu muss der Kunde Quanos die notwendigen Informationen mindestens 10 Werktage vor der Freischaltung zur Verfügung stellen.

3.9 Der Kunde räumt Quanos das nicht-ausschließliche Recht ein, die Kundendaten zur Erfüllung der Pflichten von Quanos aus diesem Vertrag zu nutzen, insbesondere diese Kundendaten selbst oder durch einen Unterauftragnehmer zum Zwecke der Erbringung der Services auf dem Server zu vervielfältigen und den berechtigten Nutzern zugänglich zu machen.

3.10 Die Vertragssoftware wird kontinuierlich weiterentwickelt. Die Basisfunktionen bleiben jedoch stets bestehen. Darüber hinaus steht es Quanos frei, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden Services jederzeit um Funktionen zu erweitern oder Funktionen, die nicht mehr sinnvoll sind, zu entfernen.

 

4.  Verfügbarkeit der Services

4.1 Quanos gewährleistet eine Verfügbarkeit der Services in Höhe von 99,5% im Jahresmittel bezogen auf den in Ziffer 3.7 dieser AGB bezeichneten Übergabepunkt. Diese Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet:

[ (Gesamtzahl der Minuten im Jahr - Ausgeschlossene Ausfallzeiten - Ausfallzeit) / (Gesamtzahl der Minuten im Jahr - Ausgeschlossene Ausfallzeiten) ] * 100

4.2 Von der Verfügbarkeit nach Ziffer 4.1 ausgeschlossen sind die Gesamtzahl der Minuten im Jahr, die auf Folgendes zurückzuführen sind („Ausgeschlossene Ausfallzeiten“): (i) Angekündigte Wartungsarbeiten, (ii) Einschränkungen durch die in Ziffer 5.3 aufgeführten Fehler der Kategorien 2, 3 bzw. 4, (iii) bei einem Fehler der in Ziffer 5.3 beschriebenen Kategorie 1 die Zeiten bis zum Eingang der Fehlermeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten, (iv) Aussetzung der Services aufgrund eines von dem Kunden zu vertretenden Umstandes, und (v) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle von Quanos entziehen, z. B. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auch unter Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindern lassen.

 

5. Support

5.1 Quanos stellt während der Service-Laufzeit einen Support zur Behebung von Fehlern der Vertragssoftware zur Verfügung. Der Support beinhaltet insbesondere nicht:

  • Schulungen
  • Customizing der Vertragssoftware bzw. der Services
  • Datenimport

 

5.2 Quanos stellt dem Kunden eine Supporthotline über eine Website (Ticketsystem) zur Verfügung. Der Kunde wird Quanos etwaige Fehler über die Supporthotline mitteilen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitwirken. Er wird insbesondere Quanos nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Fehlern zur Verfügung stellen und angeben, wie sich der Fehler äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.

5.3 Die Supportleistungen werden von Quanos werktäglich in der Zeit von 9.00 Uhr - 17.00 Uhr (nachfolgend „Geschäftszeiten“) erbracht. Werktage im Sinne dieses Vertrages sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Bundesland Bayern sowie der 24.12. und 31.12 (nachfolgend „Werktag(e)“). Anfragen werden innerhalb der Geschäftszeiten folgendermaßen bearbeitet (Reaktionszeit / Fehlerbehebungszeit):

 

Level

Definition

Leistung Quanos

1

Betriebsverhin­dernder Fehler

  • Reaktionszeit: Spätestens am selben Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der Geschäftszeiten.
  • Fehlerbehebungszeit: Quanos wird mit der Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung erfolgt oder eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

2

Betriebsbehin­dernde Fehler

  • Reaktionszeit: Spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung innerhalb der Geschäftszeiten.
  • Fehlerbeseitigungszeit: Quanos wird mit der Fehlerbehebung innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung beginnen und solange Mitarbeiter einsetzen, bis eine Fehlerbeseitigung oder zumindest eine für den Kunden zumutbare Umgehungslösung gefunden wurde.

3

Betriebsein­schränkende Fehler

  • Reaktionszeit: Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung.
  • Fehlerbehebungszeit: Quanos wird eine erste Antwort zu den Wünschen nach ergänzenden Informationen oder Klarstellung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Fehlermeldung zur Verfügung stellen und eine Umgehungslösung sowie Programmverbesserungen gegebenenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Updates berücksichtigen.

4

Sonstige Fehler, unwesentliche Fehler, leichte Fehler

Diese Fehler sind Mängel, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Vertragssoftware haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Vertragssoftware in einem der nächsten Updates behoben.

 

Ein betriebsverhindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung der Services beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder mangelhaften Antwortzeiten oder nicht vorhandener Verfügbarkeit unmöglich ist.

Ein betriebsbehindernder Fehler liegt vor, wenn die Nutzung der Services nur stark eingeschränkt möglich ist und die Einschränkung nicht durch vertretbare organisatorische Maßnahmen umgangen werden kann.

Ein betriebseinschränkender Fehler liegt vor, wenn die Nutzung der Services eingeschränkt ist, dieser Mangel kurzfristig durch eigene Leistungen des Kunden kompensiert werden kann, das Vorhandensein des Fehlers aber so einschränkt, dass das Verbleiben des Fehlers dem Kunden nicht über einen längeren Zeitraum zumutbar ist.

 

6. Subunternehmer

Quanos ist berechtigt, zur Erbringung der Services und des Supports qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Rechte des Kunden nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO bleiben unberührt.

 

7. Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde wird die Kundendaten regelmäßig und der Bedeutung der Kundendaten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien außerhalb des Servers erstellen, um bei Verlust dieser Kundendaten deren Rekonstruktion zu ermöglichen.

7.2 Der Kunde wird bei der Nutzung der Services die anwendbaren Datenschutzgesetze einhalten, insbesondere die erforderliche Einwilligung der jeweils betroffenen Personen einholen, soweit der Kunde bei Nutzung des Services personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.

7.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server) alle Rechte Dritter an den vom Kunden verwendeten Inhalten beachtet. 

7.4 Der Kunde wird bei der Einrichtung einer Subdomain oder Customdomain keine Begriffe verwenden, die gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.

7.5 Der Kunde wird vor der Versendung von Kundendaten an den Server diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

7.6 Der Kunde wird die Services nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere auf dem Server keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und / oder solche Inhalte, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von Quanos schädigen können, nutzen und nicht auf solche Inhalte hinweisen.

7.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen, um einen unberechtigten Zugang zu den Services zu verhindern, insbesondere um die Services vor unberechtigter Nutzung zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzerkennungen und Passwörter geheim zu halten und unberechtigten Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Gegenüber den nutzungsberechtigten Anwendern ist ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Bedingungen hinzuwirken.

7.8 Der Kunde wird Quanos unverzüglich informieren, sobald er Kenntnis über die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an der Vertragssoftware oder dem Service oder die Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern an nicht berechtigte Anwender erlangt.
 

8. Entgelte und Zahlungsbedingungen

8.1 Für die Services und den Support entrichtet der Kunde an Quanos das vereinbarte monatliche Entgelt. Die Vergütung für die Erstlaufzeit ist insgesamt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang im Voraus zur Zahlung fällig. Beginnt die Service-Laufzeit untermonatlich, wird die Nutzung in dem Kalendermonat, in den der Beginn der Service-Laufzeit fällt, nicht berechnet. Das Entgelt für Verlängerungslaufzeiten ist jeweils vor Beginn des Vertragsjahres im Voraus zur Zahlung fällig. 

8.2 Das in Ziffer 8.1 aufgeführte Entgelt beinhaltet das vertraglich vereinbarte Datenvolumen. Bei Überschreitung des Datenvolumens entrichtet der Kunde an Quanos die zwischen den Parteien vereinbarten zusätzlichen Entgelte. Im Falle der Überschreitung des Datenvolumens wird Quanos am Ende der Erstlaufzeit bzw. der Verlängerungslaufzeit das zusätzliche Entgelt in Rechnung stellen. Quanos wird mit der Rechnung eine Aufstellung des berechneten Datenvolumens übermitteln. Das zusätzliche Entgelt ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang zu Zahlung fällig.    

8.3 Quanos ist berechtigt, die Höhe der in den Ziffern 8.1 und 8.2 aufgeführten Gebühren jährlich angemessen anzupassen. Bei einer Anpassung berücksichtigt Quanos zwischenzeitlich eingetretene Kostenänderungen im Bereich Löhne, Gehälter und Kosten des Erwerbs von IT-Dienstleistungen. Eine Anpassung wird zu dem von Quanos angegebenen Termin, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung gegenüber dem Kunden wirksam. Im Falle einer Erhöhung der Gebühren um jeweils mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung schriftlich zu erklären. 

8.4 Die von Quanos genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.5 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen. Für vom Kunden zu vertretende Rückbuchungen vertragsgemäßer Lastschriften werden Kosten in Höhe von jeweils EUR 15,00 berechnet; Quanos ist zum Nachweis höherer, der Kunde zum Nachweis geringerer Kosten berechtigt. Gerät der Kunde mit den Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, ist Quanos berechtigt, den Zugang des Kunden zu den Services zu sperren, bis der Kunde seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche aufgrund des Verzuges bleibt vorbehalten.
 

9. Haftung

9.1 Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Quanos für bei Vertragsbeginn bereits vorhandene Mängel der Services wird ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Schadensersatzhaftung von Quanos, einschließlich der Haftung für Mängel der Services nach dem Gesetz, modifiziert durch die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 9.

9.2 Quanos haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

9.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Quanos auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haftet Quanos nicht.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse dieser Ziffer 9 berühren nicht die Haftung von Quanos für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

9.5 Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quanos.

 

10. Sperrung von Zugängen

Quanos ist berechtigt, den Zugang zu den Services vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB, den Vertrag und/oder geltendes Recht verstößt, verstoßen hat oder wenn Quanos ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Quanos die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

 

11. Vertraulichkeit; Referenzkunde; Daten; Datenschutz

11.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, einschließlich Know-how sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der jeweils anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

11.2 Quanos ist jedoch berechtigt, Namen und Logo des Kunden auf der Quanos Website, in Finanzberichten, Pressemitteilungen sowie Prospekten und auf Kundenlisten verwenden, um anzuzeigen, dass der Kunde ein Kunde von Quanos ist. 

11.3 Quanos ist berechtigt, zur Erweiterung und Verbesserung der Funktionalitäten der Services derivative Daten einzusetzen. Hierzu kann Quanos Kundendaten mit Daten anderer Kunden aggregieren, vorausgesetzt dass die aggregierten Daten (i) nicht als (teilweise) Daten des Kunden identifiziert werden können; (ii) nicht als Quelle zur Identifikation des Kunden verwendet werden können; und (iii) keine personenbezogenen Daten sind.

11.4 Soweit der Kunde Quanos mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beauftragt oder Quanos bei Gelegenheit der Vertragsdurchführung Zugriff auf von dem Kunden verwendete personenbezogene Daten erhält, verpflichtet sich Quanos, diese Daten nur in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und zu nutzen.

11.5 Der Kunde gibt Quanos alle relevanten Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für Quanos aus Gründen des Datenschutzes oder der Geheimhaltung erforderlich ist.

11.6 Quanos verarbeitet sämtliche personenbezogenen Daten, die von dem Kunden auf den Server übermittelt oder von Kunde auf dem Server eingegeben werden, im Auftrag des Kunden. Zwischen den Parteien gelten die Vertragsbedingungen über die Auftragsverar-beitung gem. Anlage 1 dieser AGB (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
 

12. Beta-Versionen

Quanos kann dem Kunden nach eigenem Ermessen „Beta Features“, d.h. Funktionen im Rahmen der Erprobung einer Testversion „as is“ verfügbar machen. Beta Features sind nicht Gegenstand der Services und des Supports. Die Verwendung von Beta Features ist auf eine Verwendung für Testzwecke beschränkt; eine Verwendung von Beta Features im produktiven Betrieb ist nicht erlaubt. Der Kunde kann im eigenen Ermessen darüber entscheiden, ob er ihm verfügbar gemachte Beta Features verwendet. Die Verwendung von Beta Features ist unentgeltlich. Eine Haftung für Beta Features ist mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz ausgeschlossen.

 

13. Vertragslaufzeit; Vertragsbeendigung

13.1 Vorbehaltlich Ziffer 8.3 und der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 13 ist eine Kündigung vor Ablauf der Service-Laufzeit ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

13.2    Vorbehaltlich § 112 Insolvenzordnung kann Quanos insbesondere dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn

13.2.1 der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Monat erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die anteilige Vergütung für zwei Monate erreicht,

13.2.2 eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Zahlung der Vergütung oder die Erfüllung einer sonstigen wesentlichen Verbindlichkeit gegenüber Quanos konkret gefährdet wird, insbesondere, wenn der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, oder

13.2.3 der Kunde eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung durch Quanos nicht unverzüglich einstellt und hierdurch die Rechte von Quanos in erheblichem Maße verletzt werden. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
 

13.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt.

13.4 Eine Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

13.5 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Kündigung durch Quanos aus wichtigem Grund umfasst der Anspruch von Quanos zusätzlich zu eventuell noch rückständigen Brutto-Vergütungen und sonstigen Beträgen die für die vereinbarte Laufzeit noch ausstehenden Netto-Vergütungen. Die Anrechnung ersparter Zinsen, sonstiger ersparter Aufwendungen und anderer kündigungsbedingter Vorteile richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mit Zugang der Kündigung wird der Anspruch von Quanos fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Quanos bleiben unberührt.

13.6 Bei Beendigung des Vertrages wird Quanos die auf dem Server gespeicherten Kundendaten für 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung dem Kunden in einem üblichen Format (z.B. CSV-Datei) zum Download zur Verfügung stellen. Nach Ablauf dieser Frist wird Quanos noch auf dem Server befindliche Kundendaten löschen. Datenschutzrechtliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.   
 

14. Sonstiges

14.1 Quanos ist berechtigt, den Vertrag, einschließlich des Vertrags über die Auftragsverarbeitung (Anlage 1), durch Erklärung gegenüber dem Kunden an ein mit Quanos gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung des Vertrages bereits jetzt zu. 

14.2 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, welche zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, Anwendung. 

14.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

14.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 

14.5 Änderungen dieser AGB teilt Quanos dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform mit. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart. Quanos weist den Kunden mit der Information über die Änderungen auf das Widerspruchs¬recht und die Folgen des Schweigens gesondert hin.

14.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

 

Oktober 2022

Anlage 1 – Vertrag über die Auftragsverarbeitung

1. VERTRAGSGEGENSTAND UND AUFTRAGSINHALT

1.1.  Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die Bereitstellung von Software zum Zugriff über das Internet (SaaS) und/oder die Erbringung von Wartung, Support und/oder IT Services der Quanos (nachfolgend „Auftragnehmer“) an den Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“), auf die hier verwiesen wird (im Folgenden „Hauptvertrag“). Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung (der „Vertrag“) findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Auftragsverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen gemäß Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Auftragnehmer mit personenbezogenen Daten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übermittelt oder offengelegt werden, in Berührung kommen kann.

1.2. Die Art der verarbeiteten Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Art und der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind im Detail in Annex 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

1.3. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders bestimmt, findet die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung ausschließlich in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

2. TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN

2.1. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. Die einzelnen Maßnahmen dokumentiert der Auftragnehmer in einem Maßnahmenkonzept in Annex 2.

2.2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

2.3. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

3. BERICHTIGUNG, EINSCHRÄNKUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN; BETROFFENENRECHTE

3.1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

3.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen darin unterstützen, die Rechte Betroffener auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft sicherzustellen. Für Unterstützungsleistungen, die nach dem Hauptvertrag nicht geschuldet sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

4. QUALITÄTSSICHERUNG UND SONSTIGE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

4.1. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Der Auftragnehmer darf die Daten ausschließlich entsprechend der Weisungen des Auftraggebers, einschließlich der in diesem Vertrag und im Hauptvertrag eingeräumten Befugnisse, verarbeiten, es sei denn, dass er gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mindestens in Textform). Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

4.2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32-36 DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören unter anderem:

4.2.1. die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden,

4.2.2. die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,

4.2.3. die Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Datenschutz-Folgeabschätzung,

4.2.4. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.

4.3. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

5. UNTERAUFTRAGSVERHÄLTNISSE

5.1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zum Beispiel als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR einzuschalten, sofern er mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 4 DS-GVO schließt.

5.3. Vorbehaltlich der in Ziffer 5.2 genannten Bedingung gestattet hiermit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Einschaltung der Annex 3 genannten Unternehmen als Subunternehmer.

5.4. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber kann dieser Änderung gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Information beim Auftraggeber widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Ein Widerspruch darf nicht ohne ein die Interessen des Auftragnehmers überwiegendes Interesse des Auftraggebers erfolgen.

6. KONTROLLRECHTE DES AUFTRAGGEBERS

6.1. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

6.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

6.3. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch

6.3.1. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO,

6.3.2. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO,

6.3.3. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditorium, Qualitätsaudit),

6.3.4. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (zum Beispiel nach BSI-Grundschutz oder ISO/IEC 27001).

6.4. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

7. LÖSCHUNG UND RÜCKGABE VON PERSONENBEZOGENEN DATEN

7.1. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie die Aufbewahrung von Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

7.2. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des Hauptvertrags – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach dieser Ziffer 7.2 gelten nicht, sofern nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten der EU eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

7.3. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftragsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

8. AUFTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG

Die Laufzeit dieses Vertrages entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags und schließt darüber hinaus den Zeitraum nach Ende des Hauptvertrags bis zur vollständigen Rückgabe oder Löschung der vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung des Hauptvertrages dem Auftragnehmer überlassenen Daten ein. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund.

9. SONSTIGES

9.1. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, welche zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden, Anwendung.

9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Nürnberg. Quanos ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder einem sonst zuständigen Gericht zu klagen.

9.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

ANLAGEN:

Annex 1: Art und Zweck der Verarbeitung, Gegenstand der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen

Annex 2: Technische und organisatorische Maßnahmen

Annex 3: Unterauftragsverhältnisse

Annex 1: Art und Zweck der Verarbeitung, Gegenstand der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen

Betroffene Personen und Personengruppe

Insbesondere:

  • Nutzer der Software (insbesondere Beschäftigte des Auftraggebers)
  • Mitarbeiter von Geschäftspartnern des Kunden

Art der Daten oder Datenkategorien

  • Kontaktdaten
  • Daten über die Nutzung der Vertragssoftware (Protokolldaten)

Empfänger

Auftragnehmer und Unterauftragnehmer

Art und Zweck der Verarbeitung

  • Bereitstellung von Software zum Zugriff über das Internet (SaaS)
  • Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Supportleistungen und IT-Services

ANNEX 2: TECHNISCH-ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind. Quanos stellt sicher, dass folgende Angaben umgesetzt werden:

 

1 Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

1.1 Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die einen unbefugten Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen verhindern

  • Schlüsselverwaltung für Mitarbeiter; geregelter Zutritt zu den Büroräumen
  • Festgelegte Zutrittsberechtigungen für den Serverraum
  • Regelung für Besucher und Wartungspersonal

1.2 Zugangskontrolle

Maßnahmen, die verhindern, dass Datenverarbeitungsanlagen von Unbefugten genutzt werden können

  • Regelung des Zugangs zu den Datenverarbeitungssystemen über ein Benutzer- und Berechtigungskonzept („Least Privilege-Prinzip“)
  • Vergabe von personalisierten Benutzer-Accounts mit entsprechenden Kennwort-Richtlinien (minimale Kennwort-Länge 10 Zeichen, Komplexitätsanforderungen, regelmäßige Änderung)
  • Sperren des Zugangs bei zehn fehlerhaften Anmelde-Versuchen
  • Sperren der Arbeitsstationen bei Verlassen des Arbeitsplatzes (automatisch nach 15 Minuten oder manuelles Sperren mit Reaktivierungskennwort)
  • Dokumentation und sichere Aufbewahrung der Administrator-Zugänge
  • Protokollierung der An- und Abmeldevorgänge
  • Einsatz von Firewall (inkl. Intrusion Prevention System), Spamfilter und Antivirus-Software
  • Verschlüsselung mobiler Datenträger/Smartphones

1.3 Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems verhindern

  • Vergabe von Zugriffsrechten nach Benutzergruppen
  • Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte („Least Privilege-Prinzip“)
  • Jährliche Überprüfung der Zugriffskontrollen
  • Vernichtung nicht mehr benötigter, schriftlicher Unterlagen nach DIN 66399 Sicherheitsstufe P3 (Papier)
  • Nicht-reversible Löschung/Vernichtung elektronischer Datenträger nach Ausmusterung

1.4 Trennungskontrolle

Maßnahmen für die getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden

  • Mandantenfähige IT-Systeme
  • Trennung von Entwicklungs- und Produktionsumgebung
  • Zugriffsberechtigungen nach funktioneller Zuständigkeit

1.5 Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen

  • Nicht auftragsrelevant

 

2 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

2.1 Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport verhindern

  • Weitergabe der Daten auf elektronischem Weg entsprechend den Möglichkeiten des Auftraggebers
  • Fernwartungskonzept
  • Protokollierung von Datenübertragung oder Datentransport
  • Verschlüsselte Datenverbindungen (VPN, SFTP, HTTPS)

2.2 Eingabekontrolle

Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind

  • Regelung organisatorischer Zuständigkeiten
  • Systemseitige Protokollierung
  • Regelung der Zugriffsbefugnisse auf Protokolldaten

 

3 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

3.1 Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen zum Schutz vor zufälliger oder mutwilliger Zerstörung bzw. Verlust

  • Redundante Datenspeicherung (z.B. RAID)
  • Backup-Internetanbindung
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
  • Feuerlöscher/Feuermelder
  • Backup-Strategie
  • Gesicherte Aufbewahrung für Sicherungsmedien (z.B. feuerfester/einbruchsicherer Tresor)
  • Regelmäßige Installation von Sicherheitsupdates
  • Klimatisierter Serverraum
  • Meldewege und Notfallpläne
  • Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
  • Cloud-Services

 

4 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

4.1 Datenschutz-Management

Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine den datenschutzrechtlichen Grundanforderungen genügende Organisation vorhanden ist

  • Richtlinien/Anweisungen zur Gewährleistung von technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Mitarbeiter (Datengeheimnis)
  • Hinreichende Schulung der Mitarbeiter in Datenschutzangelegenheiten
  • Führen einer Übersicht über Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO)
  • Durchführen von Datenschutzfolgeabschätzungen, soweit erforderlich (Art. 35 DS-GVO)
  • Periodische Prüfung durch Datenschutzbeauftragten

4.2 Incident-Response-Management

Maßnahmen, die gewährleisten, dass im Fall von Datenschutzverstößen ein Meldeprozess ausgelöst wird

  • Meldeprozess für Vertrags- und Datenschutzverletzungen gegenüber dem Auftraggeber nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 33 und Art. 34 DS-GVO
  • Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DS-GVO gegenüber den Aufsichtsbehörden
  • Unterstützung für Auftraggeber im Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DS-GVO gegenüber den Aufsichtsbehörden (Art 33 DS-GVO)

4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Maßnahmen, die sicherstellen, dass von vornherein möglichst wenig Daten erhoben, gespeichert und geteilt werden

  • Datenschutzfreundliche Technikgestaltung („Privacy by design“)
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by default“)

4.4 Auftragskontrolle

Maßnahmen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden

  • Subunternehmen mit schriftlichen Datenschutzvereinbarungen nach Art. 28 DS-GVO
  • Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit Regelungen zu Rechten und Pflichten des Auftragnehmers und Auftraggebers
  • Bestimmung von Ansprechpartnern und/oder verantwortlichen Mitarbeitern
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
  • Formalisiertes Auftragsmanagement
  • Standardisiertes Vertragsmanagement zur Kontrolle von Dienstleistern

Annex 3: Unterauftragsverhältnisse

Unterauftragnehmer inkl. Anschrift

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Hohenzollernring 72

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91710 Gunzenhausen

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